• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten

01.09.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Keine Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten

Ab 01.01.2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten, bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. Das Kabinett hat das 8. SGB IV-Änderungsgesetz beschlossen.

Beitrag mit Bild

© Kristin Gründler / fotilia.com

„Wir schaffen die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab. Schon während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze deutlich höher als zuvor. Damit haben wir gute Erfahrungen gemacht und ermöglichen nun dauerhaft, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten“, so Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil zum Gesetzentwurf des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes.

Hinzuverdienstgrenze fällt auch bei Erwerbsminderung

Auch im Bereich der Erwerbsminderungsrenten sollen die Hinzuverdienstmöglichkeiten deutlich verbessert werden. „Das ist ein wichtiges Signal für erwerbsgeminderte Menschen, denen wir damit eine Brücke in den Arbeitsmarkt bauen“, so Heil zur Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze. Außerdem soll die Digitalisierung von Meldeverfahren den Bürokratieaufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verringern.

Digitalisierung von Meldeverfahren

Ein Großteil der Regelungen des Gesetzes betrifft die Digitalisierung von Meldeverfahren. So soll zum Beispiel die Vorlage des Sozialversicherungsausweises nicht mehr erforderlich sein, da ein Abruf der Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung durch die Arbeitgeber ermöglicht wird. Ziel ist die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Sozialversicherungsträger sowie der Wirtschaft von Bürokratie- und Verwaltungsaufwand.

Erweiterungen in der Künstlersozialversicherung

Im Künstlersozialversicherungsgesetz ist geplant, die Befreiungsmöglichkeiten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Berufsanfänger zu erweitern. Auch werden die Regelungen für einen Zuverdienst aufgrund von nicht-künstlerischen selbstständigen Tätigkeiten an die Regelungen zu einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung angepasst. Die vorgesehene Regelung zur Hinzuverdienstgrenze knüpft an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und löst die pandemiebedingt befristet erhöhten Zuverdienstregelungen ab.


Bundesregierung vom 31.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©8vfanrf /123rf.com


27.03.2025

BFH stärkt wirtschaftliches Eigentum bei Sicherungsaktien

Das Urteil des BFH bringt mehr Klarheit zur steuerlichen Zurechnung bei Sicherungsübertragungen von Aktien. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsgewalt.

weiterlesen
BFH stärkt wirtschaftliches Eigentum bei Sicherungsaktien

Meldung

©animaflora/fotolia.com


27.03.2025

Freiberufliche Einkünfte trotz kaufmännischer Führungstätigkeit

Auch rein organisatorische Tätigkeiten können freiberuflich sein, wenn sie dem Berufsbild entsprechen und persönlich ausgeübt werden.

weiterlesen
Freiberufliche Einkünfte trotz kaufmännischer Führungstätigkeit

Steuerboard

Christian Peterseim


26.03.2025

Hilferuf aus der Praxis: Investitionsbedarf in Deutschland und was der Begriff der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung damit zu tun hat

Über die Notwendigkeit erheblicher Investitionen in Innovation und Infrastruktur herrscht in Deutschland parteiübergreifender Konsens.

weiterlesen
Hilferuf aus der Praxis: Investitionsbedarf in Deutschland und was der Begriff der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung damit zu tun hat

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank