22.07.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine Haftung für Plattformbetreiber

Beitrag mit Bild

©emevil/123rf.com

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe kommt in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C-682/18 und C-683/18 zum Ergebnis, dass Betreiber von Plattformen wie Youtube und Sharehosting-Diensten wie „uploaded“ nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht unmittelbar für urheberrechtsverletzende Inhalte, die rechtswidrig hochgeladen wurden, haften.

Die erste Rechtssache betrifft Videos mit Musikwerken, die auf YouTube und Google eingestellt worden waren. In der zweiten Rechtssache klagte ein Fachverlag gegen Cyando, den Betreiber des Sharehosting-Dienstes „uploaded“, nachdem dieser festgestellt hatte, dass drei Fachbücher über die Linksammlungen auf den Servern von „uploaded“ zugänglich waren.

Primärhaftung trifft Nutzer

Sowohl der Musikproduzent als auch der Fachverlag begehren Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen die Plattformbetreiber. Nach Auffassung des Generalanwalts haften die Betreiber dann nicht, wenn die geschützten Werke von den Nutzern rechtswidrig hochgeladen würden. Die Betreiber würden dann keine „öffentliche Wiedergabe“ vornehmen. Sie seien lediglich „Vermittler“, sodass die Primärhaftung, die sich aus dieser „Wiedergabe“ ergebe, allein die Nutzer treffe.

Neue Regeln für Plattformbetreiber ab Juni 2021

Der Generalanwalt weist auch auf die noch nicht in Kraft getretene Urheberrechtsrichtlinie 2019/790 hin, die bis Juni 2021 umzusetzen ist. Mit der neuen Richtlinie wird für Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube eine neue spezifische Haftungsregelung für Werke eingeführt, die von den Nutzern dieser Plattformen rechtswidrig online gestellt werden.

Unabhängig von der Frage, ob die Betreiber für die gespeicherten Dateien haften, können Rechtsinhaber nach dem Unionsrecht gerichtliche Anordnungen gegen die Betreiber erwirken, so der Generalanwalt. Die Rechtsinhaber müssten nämlich die Möglichkeit haben, eine solche Anordnung zu beantragen, wenn feststehe, dass Dritte über den Dienst des Plattformbetreibers ihre Rechte verletzen. Das Abwarten eines Wiederholungsfalls und der Beweis eines Fehlverhaltens des Vermittlers ist nicht notwendig.

(DAV, EiÜ vom 20.07.2020 / EuGH vom 16.07.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


02.07.2025

EU-Klimagesetz: Neues Zwischenziel für 2040

Die EU-Kommission schlägt ein neues Klimaziel von 90 % weniger Emissionen bis 2040 vor. Ein ambitionierter Plan, der jedoch erhebliche Zweifel an Umsetzbarkeit aufwirft.

weiterlesen
EU-Klimagesetz: Neues Zwischenziel für 2040

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


02.07.2025

BFH: Verzögerter Erbschein schützt nicht vor Zinslast

Der BFH hat entschieden, dass auch lange Erbscheinverfahren über Jahre keinen Erlass von Nachzahlungszinsen rechtfertigen.

weiterlesen
BFH: Verzögerter Erbschein schützt nicht vor Zinslast

Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


01.07.2025

IFRS-Leitlinien zur Berichterstattung über Klimatransformationspläne

Die IFRS-Leitlinien liefern praktische Hinweise für eine transparente, zielgerichtete Klimaberichterstattung im Einklang mit IFRS S2.

weiterlesen
IFRS-Leitlinien zur Berichterstattung über Klimatransformationspläne

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank