22.07.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine Haftung für Plattformbetreiber

Beitrag mit Bild

©emevil/123rf.com

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe kommt in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C-682/18 und C-683/18 zum Ergebnis, dass Betreiber von Plattformen wie Youtube und Sharehosting-Diensten wie „uploaded“ nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht unmittelbar für urheberrechtsverletzende Inhalte, die rechtswidrig hochgeladen wurden, haften.

Die erste Rechtssache betrifft Videos mit Musikwerken, die auf YouTube und Google eingestellt worden waren. In der zweiten Rechtssache klagte ein Fachverlag gegen Cyando, den Betreiber des Sharehosting-Dienstes „uploaded“, nachdem dieser festgestellt hatte, dass drei Fachbücher über die Linksammlungen auf den Servern von „uploaded“ zugänglich waren.

Primärhaftung trifft Nutzer

Sowohl der Musikproduzent als auch der Fachverlag begehren Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen die Plattformbetreiber. Nach Auffassung des Generalanwalts haften die Betreiber dann nicht, wenn die geschützten Werke von den Nutzern rechtswidrig hochgeladen würden. Die Betreiber würden dann keine „öffentliche Wiedergabe“ vornehmen. Sie seien lediglich „Vermittler“, sodass die Primärhaftung, die sich aus dieser „Wiedergabe“ ergebe, allein die Nutzer treffe.

Neue Regeln für Plattformbetreiber ab Juni 2021

Der Generalanwalt weist auch auf die noch nicht in Kraft getretene Urheberrechtsrichtlinie 2019/790 hin, die bis Juni 2021 umzusetzen ist. Mit der neuen Richtlinie wird für Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube eine neue spezifische Haftungsregelung für Werke eingeführt, die von den Nutzern dieser Plattformen rechtswidrig online gestellt werden.

Unabhängig von der Frage, ob die Betreiber für die gespeicherten Dateien haften, können Rechtsinhaber nach dem Unionsrecht gerichtliche Anordnungen gegen die Betreiber erwirken, so der Generalanwalt. Die Rechtsinhaber müssten nämlich die Möglichkeit haben, eine solche Anordnung zu beantragen, wenn feststehe, dass Dritte über den Dienst des Plattformbetreibers ihre Rechte verletzen. Das Abwarten eines Wiederholungsfalls und der Beweis eines Fehlverhaltens des Vermittlers ist nicht notwendig.

(DAV, EiÜ vom 20.07.2020 / EuGH vom 16.07.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©cirquedesprit/fotolia.com


09.01.2026

Nachfolgekrise: Jeder vierte Betrieb will schließen

Der deutsche Mittelstand steht vor einem Generationswechsel, den viele Betriebe mangels Nachfolger und wachsender Bürokratie nicht bewältigen können.

weiterlesen
Nachfolgekrise: Jeder vierte Betrieb will schließen

Meldung

©8vfanrf /123rf.com


09.01.2026

Stada-Übernahme: OLG spricht Aktionären Nachbesserungsanspruch zu

Das OLG Frankfurt/M. hat klargestellt, dass ehemalige Aktionäre des Pharmaunternehmens Stada Anspruch auf eine Nachbesserung des Übernahmepreises haben.

weiterlesen
Stada-Übernahme: OLG spricht Aktionären Nachbesserungsanspruch zu

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


08.01.2026

Zum Werbungskostenabzug für Stellplätze bei doppelter Haushaltsführung

Kosten für einen Stellplatz an der Zweitwohnung sind nicht von der 1.000-€-Grenze für Unterkunftskosten umfasst und daher zusätzlich als Werbungskosten abziehbar.

weiterlesen
Zum Werbungskostenabzug für Stellplätze bei doppelter Haushaltsführung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)