• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine Haftung der Bank bei Weitergabe von personalisierten Bankdaten

05.03.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine Haftung der Bank bei Weitergabe von personalisierten Bankdaten

Personalisierte Bankdaten dürfen nicht an andere weitergegeben werden. Geschieht dies trotz deutlicher Warnhinweise doch und wird daraufhin das Konto eines Kunden geplündert, muss die Bank das Geld nicht erstatten.

Beitrag mit Bild

© tashka2000/fotolia.com

Ein Bankkunde erhielt binnen kurzer Zeit mehrfach Telefonanrufe, bei denen sich der Anrufer als Bankmitarbeiter ausgab. Beim dritten Anruf forderte der Anrufer den Kunden dazu auf, eine Internetseite zu öffnen und diktierte dabei die Webadresse Wort für Wort. Weiter erklärte der Anrufer, der Kunde werde gleich einen Link per SMS erhalten, den er in die Eingabemaske auf der Internetseite eingeben müsse. Die besagte SMS erhält der Kunde sodann mit dem Einleitungssatz: „Bitte klicken Sie hier, um die PushTan-App einzurichten“ sowie dem Hinweis: „Bitte leiten Sie diese SMS nicht an dritte Personen weiter! Kein Mitarbeiter wird Sie um Weitergabe dieser Daten bitten.“

Grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflichten

Der Kunde gab die Linkadresse ein und es erschien der Hinweis, die AGB seien erfolgreich aktualisiert. In Wirklichkeit handelte es sich bei dem Link jedoch um einen Registrierungscode für ein mobiles TAN-Verfahren. An den darauffolgenden Tagen werden von dem Konto des Kunden knapp 10.000 Euro abgebucht. Als der Kunde dies bemerkt, lässt er sein Konto sperren.

Vor dem Landgericht Lübeck verlangte der Kunde von der Bank die Erstattung der knapp 10.000 Euro. Er habe den Anrufer für einen Bankmitarbeiter gehalten und sei aufgefordert worden, der Aktualisierung der neuen AGB zuzustimmen. Die Bank verweigerte die Zahlung – sie wirft dem Kunden eine grob fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflichten vor.

Das sagt das Gesetz

Laut Gesetz muss eine Bank ihren Kunden Geld zunächst erstatten, das ohne Zustimmung der Kunden von deren Konto abgebucht wurde (§ 675u Satz 2 BGB). Wenn sich aber herausstellt, dass die Abbuchungen auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden zurückzuführen sind – weil der Kunde nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen –, kann die Bank verlangen, dass der Kunde das Geld wieder an sie zurückzahlt (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Das Urteil des Landgerichts

Das Landgericht Lübeck wies die Klage des Kunden mit Urteil vom 01.12.2023 (3 O 153/23)  ab. Zwar müsse die Bank die 10.000 Euro eigentlich erstatten. Der Bank stehe aber wiederum Schadensersatz gegen den Kunden in gleicher Höhe zu. Denn ein Kunde dürfe keine personalisierten Sicherheitsmerkmale wie einen Registrierungscode an andere weiterleiten. Das habe der Kunde aber grob fahrlässig getan. Aufgrund der deutlichen Warnhinweise in der SMS hätte sich jedem durchschnittlichen Kunden aufdrängen müssen, dass man die Daten nicht weitergeben darf und es nicht nur um die Aktualisierung der AGB ging.


LG Lübeck vom 29.02.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Butch/fotolia.com


08.05.2024

Zur Besteuerung von Abfindungen

Es gilt keine ermäßigte Besteuerung einer Abfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers.

weiterlesen
Zur Besteuerung von Abfindungen

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


08.05.2024

Fachkräfte-Nachfrage ungebremst – Starke Zuwächse bei Finanzfachkräften, IT-Experten und Juristen

Mit einem Zuwachs von 43 Prozentpunkten verzeichnet der Hays-Fachkräfte-Index im ersten Quartal deutlich mehr Stellengesuche als in Q4 2023.

weiterlesen
Fachkräfte-Nachfrage ungebremst – Starke Zuwächse bei Finanzfachkräften, IT-Experten und Juristen

Rechtsboard

Thomas Köllmann


07.05.2024

Der „digitale Arbeitsvertrag“ – zwischen Wunschvorstellung und Realität

Unter Headlines wie „Ampel will digitale Arbeitsverträge ermöglichen“ oder „Arbeitsverträge bald per E-Mail“ wurde viel über die geplante Bürokratieentlastung diskutiert. Die Medienberichte und politischen Verlautbarungen sind leider vielfach missverständlich.

weiterlesen
Der „digitale Arbeitsvertrag“ – zwischen Wunschvorstellung und Realität

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank