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16.10.2025

Meldung, Steuerrecht

Keine Gewerbesteuerbefreiung für GmbH trotz Unterrichtstätigkeit

Unterrichtet eine GmbH über ihren Geschäftsführer an einer Fortbildungseinrichtung, reicht das allein nicht aus, um als berufsbildende Einrichtung im Sinne des Gewerbesteuergesetzes zu gelten. Der BFH hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG nicht für jede Unterrichtstätigkeit gilt.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.05.2025 (V R 33/23) entschieden, dass eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, keine berufsbildende Einrichtung im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin, eine GmbH, erteilte über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent Unterricht an einem Fortbildungsinstitut, das bundesweit die Vorbereitung auf von Industrie- und Handelskammern abgenommene Prüfungen anbot und hierfür eine Vielzahl von Dozenten auf Honorarbasis einsetzte. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn der Klägerin aus dem Unterricht bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags in voller Höhe. Nachdem das Finanzgericht die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG bejaht und der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben hatte, hob der BFH auf die Revision des Finanzamts das Urteil auf und wies die Klage ab.

Enge Grenzen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG

Der BFH lehnte eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG mit der Begründung ab, dass die Klägerin durch ihren Geschäftsführer zwar Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift erteilt habe, selbst jedoch keine solche Einrichtung gewesen sei.

Bei der Auslegung der Norm des § 3 Nr. 13 GewStG sei insbesondere deren Rechtsentwicklung und der von ihr früher in Bezug genommene § 4 Nr. 21 UStG zu berücksichtigen. Diese umsatzsteuerrechtliche Vorschrift habe zunächst nur die Träger privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilt hätten. Soweit § 4 Nr. 21 UStG in der Folge um Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer erweitert worden sei, sei dies für die gewerbesteuerrechtliche Befreiung, die insbesondere aufgrund des Wegfalls der ausdrücklichen Nennung von § 4 Nr. 21 UStG nicht dynamisch auf das Umsatzsteuerrecht verweise, unbeachtlich.

BFH zur Steuerfreiheit bei selbstständigen Lehrern

Für die nunmehr geltende umsatzsteuerrechtliche Steuerbefreiung von Bildungsleistungen hat der BFH hingegen mit Urteil vom 15.05.2025 (V R 23/24) entschieden, dass ein selbstständiger Lehrer eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei erbringt, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der Einrichtung persönlich unterrichtet.


BFH vom 16.10.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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