Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auf von ihr gepachteten Flächen einen Solarpark. Den von ihr produzierten Solarstrom speiste die Klägerin auf der Grundlage eines von ihr mit einer Netzbetreiberin und einer Direktvermarkterin geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das öffentliche Netz ein und erhielt dafür die tarifliche Einspeisevergütung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG).
Im Jahr 2014 veräußerte die Klägerin die Photovoltaikanlage jeweils zu einem (bestimmten räumlich umgrenzten) Teil an insgesamt zehn Kommanditgesellschaften, wobei die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur bei der Klägerin verblieb und den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen wurde. Fortan erfolgte die Stromproduktion durch die einzelnen Erwerberinnen, deren Produktionskapazitäten – je nach Größe des übernommenen Anlagenteils – zwischen 8,5 % und 12,5 % der vormaligen Gesamtkapazität der Klägerin erreichten.
Steuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen?
Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Netzbetreiberin/Direktvermarkterin blieben unverändert. Im Innenverhältnis zu den Erwerberinnen wurde mit jeweils geschlossenen Einspeise- und Abrechnungsverträgen vereinbart, dass die Erwerberinnen den gesamten produzierten Strom an die Klägerin zu liefern hatten. Diese hatte den Strom abzunehmen, ihn auf der Grundlage des von ihr geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz der Netzbetreiberin einzuspeisen, das Entgelt zu vereinnahmen und anschließend gegenüber den Erwerberinnen nach den von diesen produzierten Strommengen abzurechnen und auszuzahlen. Die Klägerin stand auf dem Standpunkt, dass es sich bei den Veräußerungen um sog. Geschäftsveräußerungen im Ganzen gehandelt habe, die gem. § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar seien.
Entscheidung des Finanzgerichts
Dem ist das Finanzgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 14.03.2024 (4 K 75/23) nicht gefolgt; es hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es sich – im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 04.02.2015 – XI R 14/14, BFHE 250 S. 240 = BStBl. II 2015 S. 908) – auf den Standpunkt gestellt, dass eine Mehrzahl von Erwerbern zwar nicht zwingend schädlich sei; die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG vorlägen, sei aber bezogen auf jede umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung zu prüfen – also für jeden Erwerber gesondert, ohne die weiteren Leistungsbeziehungen zu berücksichtigen.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das FG bezogen auf jedes der zehn Veräußerungsgeschäfte verneint. Es hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass angesichts der Vielzahl der (zehn) Erwerberinnen – und der damit einhergehenden Aufteilung insbesondere der zuvor allein von der Veräußerin ausgeübten Produktionstätigkeit – die erforderliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der einzelnen Erwerberinnen mit derjenigen der Veräußerin nicht gegeben sei. Die mangelnde Vergleichbarkeit hat das FG vor allem mit dem eklatanten Unterschied betreffend die Produktionskapazitäten begründet. Diese seien prägend für die jeweils ausgeübten Tätigkeiten und die einzelnen Erwerber seien lediglich in der Lage gewesen, zwischen 8,5 % und 12,5 % der Kapazität der Veräußerin zu leisten. Auf Fälle solcher „Unternehmenszersplitterungen“ sei § 1 Abs. 1a UStG nicht anwendbar, seinem Sinn und Zweck liefe dies sogar zuwider.
Das gegen das Urteil angestrengte Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. XI R 12/24 anhängig.