Ein Verein, der im Verfassungsschutzbericht des Bundes bzw. eines Bundeslandes ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, ist nicht gemeinnützig. Dies hat der Bundesfinanzhof im Falle eines islamischen Vereins klargestellt.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.03.2018 (V R 36/16) wird bei ausdrücklicher Erwähnung eines Vereins in einem Verfassungsschutzbericht widerlegbar davon ausgegangen, dass dieser extremistische Bestrebungen fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt (§ 51 Abs. 3 Satz 2 AO). Diese Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn der volle Beweis des Gegenteils erbracht wird. Die dafür erforderliche Würdigung obliegt in erster Linie dem Finanzgericht.
Keine Abwägung bei Gesamtschau
Im Streitfall billigte der BFH die Würdigung des Finanzgerichts, da es sich mit allen Einwendungen des klagenden Vereins sorgfältig auseinandergesetzt und diese für nicht durchgreifend erachtet hatte. Der Kläger habe nicht entkräften können, dass z.B. Äußerungen seiner Prediger und Imame (Todesstrafe wegen Abkehr vom Islam und bei Ehebruch, körperliche Misshandlung Minderjähriger zur Durchsetzung der Gebetspflicht etc.) ein extremistisches, grundgesetzfeindliches Gedankengut offenbart hätten. Der BFH entschied weiter, dass die Leistungen des Klägers für das Gemeinwohl (v.a. Integration von Zuwanderern) nicht im Wege einer „Gesamtschau“ gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen sind.
(BFH, PM vom 02.05.2018 / Viola C. Didier)