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30.03.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine Fusion von Deutsche Börse und London Stock Exchange

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©Dmitry Guzhanin/fotolia.com

Die Europäische Kommission hat den geplanten Zusammenschluss zwischen der Deutschen Börse und der London Stock Exchange nach der EU-Fusionskontrollverordnung untersagt.

Die Untersuchung der Kommission habe gezeigt, dass das Vorhaben auf den Märkten für das Clearing festverzinslicher Finanzinstrumente ein De-Facto-Monopol geschaffen hätte. Durch den geplanten Zusammenschluss wären die Tätigkeiten der beiden größten europäischen Börsenbetreiber Deutsche Börse AG (DBAG) und London Stock Exchange Group (LSEG) zusammengeführt worden. Diese sind Eigentümer der deutschen, der italienischen und der britische Börsen sowie mehrerer der größten europäischen Clearinghäuser.

De-Facto-Monopol für das Clearing festverzinslicher Finanzinstrumente

Der Zusammenschluss hätte auf dem europäischen Markt für das Clearing festverzinslicher Finanzinstrumente (Anleihen und Repogeschäfte), auf dem die beteiligten Unternehmen die einzigen Anbieter sind, zu einem De-Facto-Monopol geführt. Insbesondere hätte der geplante Zusammenschluss das in Frankfurt ansässige DBAG-Clearinghaus Eurex mit den LSEG-Clearinghäusern LCH.Clearnet (das LCH.Clearnet Ltd (London) und LCH.Clearnet SA (Paris) umfasst) und Cassa di Compensazione e Garanzia (Rom) zusammengeführt.

(EU Kommission, EU-Aktuell vom 29.03.2017/ Viola C. Didier)


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