• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine fristlose Kündigung zur Erhöhung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

10.01.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Keine fristlose Kündigung zur Erhöhung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Beitrag mit Bild

©Gina Sanders/fotolia.com

Versäumt ein Arbeitnehmer die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung in 2018 muss er hinnehmen, dass zum 31.03.2018 seine Urlaubsansprüche aus 2016 verfallen. Eine fristlose Eigenkündigung zur „Rettung“ der Urlaubsansprüche ist nicht möglich.

Der langjährige Angestellte eines Gartenbauunternehmens war seit September 2015 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am 15.03.2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte bestand auf Einhaltung der ordentlichen, tariflichen Kündigungsfrist zum 15.04.2018. Sie zahlte dem Kläger Urlaubsabgeltung für den vollen Jahresurlaub 2017 und anteilig für 2018. Der Kläger begehrte mit seiner Klage Urlaubsabgeltung auch für das Jahr 2016.

Kein Erfolg vor Gericht

Mit Urteil vom 22.11.2018 (5 Ca 1305/18) wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Nach Ansicht der 5. Kammer hatte der Kläger kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er musste die ordentliche Kündigungsfrist einhalten und hat keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2016. Die Ansprüche aus dem Jahr 2016 verfielen mit Ablauf des 31.03.2018, da das Arbeitsverhältnis erst zum 15.04.2018 beendet werden konnte.

Versäumnis des Arbeitnehmers

Zwar erlöschen gesetzliche Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31.03. des 2. Folgejahres unter. Dies gilt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Zwar sah die Kammer auf Seiten des Klägers ein finanzielles Interesse an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, jedoch hatte der Kläger es selbst in der Hand, fristgerecht eine ordentliche Kündigung zu erklären. Dieses Versäumnis des Klägers konnte nach Auffassung des Gerichts dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen.

(ArbG Siegburg, PM vom 08.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank