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08.05.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Keine „freie Mitarbeit“ einer Krankenschwester

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© Kzenon/fotolia.com

Das Sozialgericht Heilbronn hat sich mit der Frage der Versicherungspflicht einer Krankenschwester beschäftigt, die als „freien Mitarbeiterin“ in mehreren Krankenhäusern tätig war.

Eine Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin war – vermittelt über eine Agentur – in einem Verbund mit anderen Pflegekräften als „freie Mitarbeiterin“ in verschiedenen Krankenhäusern tätig. Für ihre Tätigkeit als Intensivpflegekraft in den Monaten April bis Juni 2014 erhielt sie von einem Krankenhaus eine Vergütung von mehr als 17.000 Euro, mit dem sie zuvor einen „Dienstleistungsvertrag“ geschlossen hatte. Hierin war ausgeführt, dass die Krankenschwester „Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer examinierten Kranken- und Gesundheitspflegekraft“ erbringe und „kein Arbeitnehmer (…) im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechts“ sei. Zudem könne die Klägerin „als freier Unternehmer grundsätzlich auch mehr als 10 Stunden/Tag eingesetzt werden“.

Sozialgericht stellt Versicherungspflicht fest

Auf einen sogenannten Statusfeststellungsantrag entschied die Rentenversicherung (DRV Bund), dass die Krankenschwester beim Krankenhaus im betreffenden Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn blieb erfolglos (Urteil vom 01.02.2017 – S 10 R 3237/15). Zwar stelle der Wille der Vertragsparteien zu freier Mitarbeit ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar. Vorliegend sei aber maßgeblich, dass die Klägerin in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden gewesen sei.

Einbindung in betriebliche Organisation

So habe sie Patienten bei Dienstantritt übernommen und nach Dienstende wieder übergeben. Anweisungen der diensthabenden Ärzte habe sie befolgen müssen, die Stationsleitung habe ihre Arbeit kontrolliert. Notwendigerweise habe sie mit fest angestellten Pflegekräften des Krankenhauses zusammengearbeitet. Zudem habe sie auch kein wirtschaftliches Risiko getragen. Denn es sei von vornherein ein festes Stundenhonorar vereinbart gewesen.

Kein eigenes Unternehmerrisiko

Auch sei sie keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt gewesen, da sie selbst weder Arbeitnehmer beschäftigt noch wesentliches Eigenkapital eingesetzt habe; so habe sie nach eigenen Angaben lediglich zu Hause ein „Büro“ unterhalten. Sie sei vielmehr lediglich einem Einkommensrisiko ausgesetzt gewesen, welches jeden Arbeitnehmer treffen könne, der nur Zeitverträge bekomme oder auf Abruf arbeite und nach Stunden bezahlt werde. Dass nach den Angaben des Krankenhauses derzeit ein Personalmangel bestehe, sei ein Problem des Arbeitsmarkts und könne nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit rechtfertigen.

(SG Heilbronn, PM vom 04.05.2017 / Viola C. Didier)


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