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29.05.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Keine Förderung von „Erstausbildung“ bei vorangegangener Ausbildung

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Der Betrieb

Hat ein Auszubildender eine dreijährige berufsbildende Ausbildung absolviert, kann eine sich daran anschließende Ausbildung auch dann nicht als Erstausbildung gefördert werden, wenn für die vorangegangene Ausbildung die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorlagen.

Der 1983 geborene Kläger leistete nach seinem Realschulabschluss er an einer Berufsbildenden Schule ein Berufsgrundbildungsjahr ab und absolvierte dann eine dreijährige Ausbildung zum Tischler. Nach Ablegen der Gesellenprüfung war er vier Jahre lang in seinem Beruf tätig. Danach besuchte er eine Fachschule für Holztechnik und Gestaltung, an der er erfolgreich eine zweijährige Ausbildung zum staatlich geprüften Holztechniker machte. Später absolvierte er eine einjährige Ausbildung zum staatlich geprüften Holzgestalter. Seinen Antrag, ihm für die letztgenannte Ausbildung Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen, wurde abgelehnt.

Zeitraum von drei Jahren darf nicht überschritten werden

Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) lehnte mit Urteil vom 28.5.2015 (Az. 5 C 4.14) die Förderung ab. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz verleiht zwar einen Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung nicht nur für eine erste, sondern auch für eine zusätzliche berufsbildende Ausbildung. Voraussetzung ist aber, dass der Zeitraum einer vorangegangenen Ausbildung drei Jahre nicht überschritten hat.

Zählen alle Ausbildungen?

Bei diesem Zeitraum sind alle absolvierten berufsbildenden Ausbildungen an einer im Bundesausbildungsförderungsgesetz aufgeführten Ausbildungsstätte zu berücksichtigen, die die im Gesetz genannten abstrakten Voraussetzungen erfüllten. Es kommt nicht darauf an, ob die subjektiven Voraussetzungen einer Förderung vorlagen. Das ergibt sich auch aus dem Zweck des Gesetzes. Dieses soll sicherstellen, dass jeder Auszubildende eine Ausbildung durchführen kann. Konnte eine solche Ausbildung ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln finanziert werden und bestand deshalb kein Förderungsanspruch, ist der Gesetzeszweck erfüllt. Auch dies gebietet es, jede an einer Ausbildungsstätte absolvierte Ausbildung in den Dreijahreszeitraum einzubeziehen. Deshalb ist hier das vom Kläger absolvierte Berufsgrundbildungsjahr anzurechnen mit der Folge, dass der Anspruch bei Beginn der Ausbildung zum staatlich geprüften Holzgestalter verbraucht war.

(BVerwG / Viola C. Didier)


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