• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine Finanztransaktionssteuer auf Hinterlegungsscheine

04.05.2020

Meldung, Steuerrecht

Keine Finanztransaktionssteuer auf Hinterlegungsscheine

Beitrag mit Bild

©Marco2811/fotolia.com

Sogenannte Hinterlegungsscheine (Depositary Receipts) sollen nicht in den Anwendungsbereich einer europäischen Richtlinie zur Finanztransaktionssteuer fallen. Dies schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP.

Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz hat in seinem sog. Ministerbrief vom 09.12.2019 seinen Amtskollegen der an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten zur Finanztransaktionssteuer (FTT) einen Vorschlag für eine reine Aktiensteuer unterbreitet. Danach soll sich die (Finanz-)Transaktionssteuer nunmehr auf den Erwerb von Aktien beschränken. Anders als die zuvor von der Europäischen Kommission 2011 und 2013 unterbreiteten Vorschläge erstreckt der deutsche Vorstoß die Steuerpflicht erstmals auch auf die Kleinanleger.

Wie umfassend wird die Finanztransaktionssteuer?

Nach Angaben der Bundesregierung verhandeln derzeit zehn Mitgliedstaaten im Rahmen der europäischen verstärkten Zusammenarbeit über die Einführung der Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene. Der Richtlinienentwurf solle den Kern einer harmonisierten Finanztransaktionssteuer darstellen und es den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglichen, darüber hinaus national auch weitere Finanzinstrumente der Besteuerung zu unterwerfen.  Eine breit angelegte Finanztransaktionssteuer – also auch die Besteuerung von Derivaten, Optionsscheinen und des Hochfrequenzhandels – sei aber bisher weder auf Ebene der G20 noch auf EU-Ebene noch unter den Staaten der verstärkten Zusammenarbeit konsensfähig.

Hinterlegungsscheine fallen nicht in den Anwendungsbereich

Die FDP-Fraktion beschreibt Depositary Receipts als Eigentumsrecht an den der Finanztransaktionssteuer unterliegenden Aktien. Sie fragt nun die Bundesregierung, ob diese Hinterlegungsscheine von der Steuer ausgenommen bleiben, während Aktien selbst besteuert werden sollen. Nach dem aktuellen Verhandlungsstand, teilt die Bundesregierung mit,  sollen Hinterlegungsscheine nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

(Dt. Bundestag, hib vom 30.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Emanuel Benning


27.08.2026

Grundstücksübertragung im Zugewinnausgleich: Entgeltliche Veräußerung trotz familienrechtlicher Veranlassung?

Die Erfüllung güterrechtlicher Ausgleichsansprüche durch Immobilien wird in der Beratungspraxis häufig primär unter schenkung- und erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten strukturiert, insbesondere bei der Übertragung im Rahmen einer Güterstandsschaukel. Einkommensteuerlich kann dieselbe Übertragung jedoch eine erheblich andere Wirkung entfalten.

weiterlesen
Grundstücksübertragung im Zugewinnausgleich: Entgeltliche Veräußerung trotz familienrechtlicher Veranlassung?

Meldung

©jirsak/123rf.com


27.08.2026

Annahmeverzug: Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote

Das BAG begrenzt den Auskunftsanspruch des Arbeitgebers auf die Informationen, die er benötigt, um einen böswillig unterlassenen Zwischenverdienst darzulegen.

weiterlesen
Annahmeverzug: Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote

Steuerboard

Hardy Fischer


26.08.2026

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Wird ein bebautes Grundstück zu einem Gesamtkaufpreis erworben, muss dieser für Zwecke der steuerlichen Abschreibung in einen Anteil für Grund und Boden sowie einen Anteil für das Gebäude aufgeteilt werden.

weiterlesen
Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht