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05.12.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine Exklusivvereinbarungen zwischen CTS Eventim und Veranstaltern

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©pongsakorn_jun26/fotolia.com

Das Bundeskartellamt hat CTS Eventim die Verwendung von sog. Exklusivvereinbarungen untersagt, die das Ticketing-Unternehmen mit Veranstaltern aus dem Bereich „Live Entertainment“ sowie mit Vorverkaufsstellen geschlossen hatte.

CTS Eventim ist insbesondere durch den Online-Ticketshop „eventim.de“ bekannt. Das Unternehmen bietet außerdem Veranstaltern und Vorverkaufsstellen Ticketsystemdienstleistungen an und ist auch selbst als Veranstalter von Rock/Pop-Tourneen und Festivals tätig. Bei einem Ticketsystem handelt es sich um eine Plattform: Auf der einen Seite ermöglicht ein Ticketsystem Veranstaltern den Vertrieb von Tickets über verschiedene Vorverkaufsstellen und Online-Shops. Auf der anderen Seite können Vorverkaufsstellen über die Plattform Tickets von verschiedenen Veranstaltungen buchen. Darüber hinaus betreiben die Anbieter der Ticketsysteme auch eigene Vorverkaufsstellen, vor allem eigene Online-Shops. Aufgrund der deutlich größeren Reichweite der Ticketsysteme gegenüber anderen Vertriebsarten ist der Vertrieb darüber für viele Veranstalter unverzichtbar. Ebenso sind Vorverkaufsstellen darauf angewiesen, Ticketsysteme zu nutzen, um Zugang zu einer Vielzahl von Veranstaltungen zu erhalten.

Marktbeherrschende Stellung von CTS Eventim

Über das Ticketsystem von CTS Eventim werden 60-70 % aller Tickets vertrieben, die in Deutschland über Ticketsysteme verkauft werden. Die übrigen Anbieter sind deutlich kleiner, größtenteils nur regional präsent und zum Teil auf Kooperationen mit CTS Eventim angewiesen. Die Marktposition von CTS Eventim wird zusätzlich verstärkt durch den konzerneigenen Online-Shop, über den das Unternehmen einen ganz wesentlichen Teil der Tickets selbst verkauft. Außerdem hat CTS Eventim durch zahlreiche konzerneigene Veranstalter einen gewichtigen Anteil des Gesamtmarktvolumens an das eigene System gebunden. Für die marktbeherrschende Stellung von CTS Eventim sprechen insbesondere auch indirekte Netzwerkeffekte. Je mehr Veranstalter sich an das Ticketsystem binden, umso mehr Vorverkaufsstellen und Endkunden sind auf die Nutzung des Systems angewiesen und umgekehrt. Zudem hat das Unternehmen im Vergleich zu Wettbewerbern einen Vorsprung beim Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten.

Bundeskartellamt: Missbrauch von Marktmacht

Durch den Abschluss der als missbräuchlich aufgegriffenen Exklusivvereinbarungen mit Veranstaltern sowie Vorverkaufsstellen wird ein bedeutender Teil des Marktes für konkurrierende Ticketsysteme weiter abgeschottet. Darüber hinaus begünstigen Ausschließlichkeitsbindungen des Marktbeherrschers bei Plattformmärkten die bestehende Tendenz zur weiteren Monopolisierung (sog. Tipping): Die betreffenden Klauseln sehen nämlich vor, dass die Vertragspartner Tickets ausschließlich oder zu einem erheblichen Anteil nur über das CTS-System „Eventim.net“ vertreiben dürfen. Das Bundeskartellamt sieht in diesen Vereinbarungen einen kartellrechtlich verbotenen Missbrauch von Marktmacht und hat CTS Eventim nun aufgegeben, die Verträge innerhalb von vier Monaten anzupassen. Für Vertragspartner von CTS Eventim muss nach den Vorgaben des Bundeskartellamtes künftig die Möglichkeit bestehen, mindestens 20 % ihres jährlichen Ticketvolumens nach ihrem freien Ermessen über dritte Ticketsysteme zu vermitteln, sofern die Verträge länger als zwei Jahre oder unbefristet laufen.

(Bundeskartellamt, PM vom 04.12.2017 / Viola C. Didier)


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