• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine EU-Mindeststrafen bei Verstößen gegen Anzeigepflichten

24.05.2023

Meldung, Steuerrecht

Keine EU-Mindeststrafen bei Verstößen gegen Anzeigepflichten

Die EU-Mitgliedstaaten haben dem Vorschlag der EU-Kommission für die Einführung überhöhter EU-Mindeststrafen bei bestimmten Verstößen gegen die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine Absage erteilt.

Beitrag mit Bild

©DenysRudyi/fotolia.com

Die Mitgliedstaaten haben sich im Rat der EU auf einen gemeinsamen Standpunkt zur 8. Richtlinie über die Zusammenarbeit der Behörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) verständigt. In dem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten dem Vorschlag der EU-Kommission für die Einführung überhöhter EU-Mindeststrafen bei bestimmten Verstößen gegen die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine Absage erteilt. Ein Erfolg für den DStV.

Im Dezember 2022 hatte die EU-Kommission ihren Vorschlag für die 8. Richtlinie über die Zusammenarbeit der Behörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) veröffentlicht.

EU-Mindeststrafen

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) berichtete über die darin enthaltene hohe Strafandrohung für Steuerberater bei bestimmten Verstößen gegen die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§ 138d ff AO). Diese Mindeststrafen sahen im Vergleich zu den bestehenden Regelungen in Deutschland eine teilweise Vervielfachung des Sanktionsmaßes vor. In seiner Stellungnahme hatte der DStV sich deshalb vehement gegen die Einführung von EU-Mindeststrafen gegen die beratenden und prüfenden Berufe ausgesprochen. Zudem hatte sich DStV-Präsident StB Torsten Lüth in einer Videobotschaft gegen die Einführung solcher EU-Mindeststrafen gewandt.

Unter schwedischem Ratsvorsitz folgte der Rat der EU nun der Position des DStV. Anstelle überhöhter EU-Mindeststrafen sollen die Mitgliedstaaten nun wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen einführen. Damit dürfte wenig Veranlassung bestehen, die bisherigen Regelungen in Deutschland wesentlich abzuändern.

Neue Bestimmungen zu DAC 8

Der gemeinsame Standpunkt des Rates zu DAC 8 sieht insbesondere die Ausweitung des Anwendungsbereichs des automatischen Informationsaustauschs auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und E-Geld vor. Der Rat hat sich dabei auf gemeinsame Meldestandards für diese Anbieter geeinigt.

Zudem wird künftig der Austausch steuerbezogener Informationen in Bezug auf grenzüberschreitende Steuervorbescheide für sog. wohlhabende Einzelpersonen vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst sein. Dies gilt auch für den automatischen Austausch von Informationen über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden.

Schließlich werden auch die Vorschriften über die Meldung und Übermittlung der Steueridentifikationsnummer (TIN) nachgebessert. Damit sollen die Steuerbehörden die jeweiligen Steuerpflichtigen leichter ermitteln können.


DStV vom 17.05.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©peshkova/123rf.com


05.01.2026

Nur jeder fünfte Beschäftigte nutzt KI regelmäßig

Trotz wachsender Verfügbarkeit nutzen nur wenige Beschäftigte in Deutschland regelmäßig KI am Arbeitsplatz, meist auf eigene Initiative und mit einfachen Tools.

weiterlesen
Nur jeder fünfte Beschäftigte nutzt KI regelmäßig

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


05.01.2026

Sponsoring als Betriebsausgabe voll abzugsfähig

Sponsorenzahlungen an einen Verein sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Sponsor dafür werben darf, entschied das FG Hamburg.

weiterlesen
Sponsoring als Betriebsausgabe voll abzugsfähig

Meldung

© Eléonore H/fotolia.com


02.01.2026

Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten für Arbeitnehmer

Ab 2026 müssen unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten an Arbeitnehmer mit neuen Sachbezugswerten lohnsteuerlich angesetzt werden.

weiterlesen
Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten für Arbeitnehmer
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)