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05.10.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Keine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung eines Schwerbehinderten

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Diskriminierung wegen Behinderung? Im vorliegenden Fall gab es hierfür keine ausreichenden Beweise.

Ein Arbeitnehmer, der seit einem Motorradunfall schwerbehindert im Rollstuhl sitzt, verklagte seine Arbeitgeberin auf Entfernung von Abmahnungen, Zahlung von Vergütung und Entschädigung wegen Diskriminierung. Außerdem wehrte er sich gegen zwei im Verlauf des Prozesses ausgesprochene Kündigungen.

In dem vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf verhandelten Fall hat ein Arbeitnehmer seiner Arbeitgeberin vorgeworfen, dass sie unzulässige Maßnahmen ergriffen hat, um ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Sie habe ihm zum Beispiel eine Abstellkammer als Arbeitsplatz zugewiesen, seine Vergütung verspätet bzw. unvollständig gezahlt und ihm unberechtigt Abmahnungen erteilt – vermutlich wegen seiner Behinderung. Die Arbeitgeberin bestritt dies und hielt ihre Kündigung für gerechtfertigt, weil der Mitarbeiter internen Anweisungen nicht gefolgt war.

Keine ausreichenden Indizien für Diskriminierung

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise – im Hinblick auf die angegriffene außerordentliche Kündigung und die ausstehende Vergütung – statt. Im Übrigen wies es die Klage ab (Urteil 10 Ca 4027/15 vom 01.10.2015). Eine außerordentliche Kündigung hielt die Kammer mangels Abmahnung für unwirksam. Die ordentliche Kündigung konnte das Arbeitsverhältnis dagegen zum 31.08.2015 beenden, da es sich um einen Kleinbetrieb handelt und das Arbeitsverhältnis nicht dem gesetzlichen Kündigungsschutz unterliegt. Dem Kläger war es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass der Ausspruch der ordentlichen Kündigung und die weiteren ergriffenen Maßnahmen Diskriminierungen darstellten. Zum Teil, so die Kammer, fehle es nach den Schilderungen des Klägers bereits an ausreichenden Indizien, die für eine Benachteiligung wegen einer Behinderung sprächen. Für die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte hat die Kammer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Rechtsschutzinteresse mehr gesehen.

(ArbG Düsseldorf / Viola C. Didier) 


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