• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine Entschädigungen für Lehrerinnen mit Kopftuch

29.05.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Keine Entschädigungen für Lehrerinnen mit Kopftuch

Beitrag mit Bild

©joserpizarro/fotolia.com

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klagen zweier Lehrerinnen abgewiesen, die eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht hatten. Lehrern komme eine besondere Vorbildfunktion zu, die für ein neutrales Auftreten spreche.

Eine Klägerin hatte geltend gemacht, sie sei vom Land nicht als Lehrerin eingestellt worden, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage; hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion. Das Land hatte sich in diesem Zusammenhang auf das Berliner Neutralitätsgesetz berufen, wonach religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen – mit Ausnahme von beruflichen Schulen – von Lehrkräften nicht getragen werden dürfen.

Kein Erfolg vor Gericht

Das Arbeitsgericht Berlin hat das beklagte Land im Urteil vom 24.05.2018 (58 Ca 7193/17) für berechtigt gehalten, die Klägerin nicht einzustellen. Das Land wende zu Recht das Neutralitätsgesetz an. Dieses Gesetz sei verfassungsgemäß. Der Berliner Gesetzgeber habe damit eine zulässige Entscheidung darüber getroffen, wie die Glaubensfreiheit der Lehrkräfte gegen die negative Religionsfreiheit der Schulkinder, das Erziehungsrecht der Eltern und den staatlichen Erziehungsauftrag, dem in neutraler Weise nachzukommen sei, abzuwägen seien. Dabei habe er den ihm als Gesetzgeber eingeräumten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

Lehrer haben Vorbildfunktion

Die staatliche Neutralität der öffentlichen Schulen sei im Hinblick auf die Vielzahl von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in der Berliner Bevölkerung von besonderer Bedeutung. Es dürfe auch berücksichtigt werden, dass den Lehrkräften – insbesondere bei jüngeren Schülerinnen und Schülern – eine besondere Vorbildfunktion zukomme, die für das geforderte neutrale Auftreten spreche. Die Einschränkung der Religionsfreiheit der Klägerin sei bei dieser Sachlage hinzunehmen, zumal die Klägerin ihren Beruf an einer beruflichen Schule ausüben könne.

Die weitere Klage wurde abgewiesen, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht innerhalb der gesetzlich geregelten Frist von zwei Monaten geltend gemacht hatte (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 24.05.2018 – 58 Ca 8368/17)

(LArbG Berlin, PM vom 24.05.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Saskia Bardens / Michael Schwarz


18.08.2026

Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026: Überblick über die wesentlichen Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den RegE des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) verabschiedet, mit dem zahlreiche punktuelle Anpassungen im deutschen Steuerrecht vorgenommen werden sollen, die dem Bürokratieabbau, der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens sowie der Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen dienen.

weiterlesen
Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026: Überblick über die wesentlichen Änderungen

Meldung

©djedzura/123rf.com


18.08.2026

20 Jahre AGG: Bewährt, aber reformbedürftig

Das AGG schützt seit 20 Jahren vor Diskriminierung, doch die geplante Reform lässt laut DAV und DGB wichtige Lücken offen.

weiterlesen
20 Jahre AGG: Bewährt, aber reformbedürftig

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


18.08.2026

FG Münster zur Entstehung junger Finanzmittel i.S.d. ErbStG

Die Umbuchung einer Gesellschafterforderung in die Kapitalrücklage einer KG schafft laut FG Münster keine jungen Finanzmittel.

weiterlesen
FG Münster zur Entstehung junger Finanzmittel i.S.d. ErbStG
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht