• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine Entschädigungen für Lehrerinnen mit Kopftuch

29.05.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Keine Entschädigungen für Lehrerinnen mit Kopftuch

Beitrag mit Bild

©joserpizarro/fotolia.com

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klagen zweier Lehrerinnen abgewiesen, die eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht hatten. Lehrern komme eine besondere Vorbildfunktion zu, die für ein neutrales Auftreten spreche.

Eine Klägerin hatte geltend gemacht, sie sei vom Land nicht als Lehrerin eingestellt worden, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage; hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion. Das Land hatte sich in diesem Zusammenhang auf das Berliner Neutralitätsgesetz berufen, wonach religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen – mit Ausnahme von beruflichen Schulen – von Lehrkräften nicht getragen werden dürfen.

Kein Erfolg vor Gericht

Das Arbeitsgericht Berlin hat das beklagte Land im Urteil vom 24.05.2018 (58 Ca 7193/17) für berechtigt gehalten, die Klägerin nicht einzustellen. Das Land wende zu Recht das Neutralitätsgesetz an. Dieses Gesetz sei verfassungsgemäß. Der Berliner Gesetzgeber habe damit eine zulässige Entscheidung darüber getroffen, wie die Glaubensfreiheit der Lehrkräfte gegen die negative Religionsfreiheit der Schulkinder, das Erziehungsrecht der Eltern und den staatlichen Erziehungsauftrag, dem in neutraler Weise nachzukommen sei, abzuwägen seien. Dabei habe er den ihm als Gesetzgeber eingeräumten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

Lehrer haben Vorbildfunktion

Die staatliche Neutralität der öffentlichen Schulen sei im Hinblick auf die Vielzahl von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in der Berliner Bevölkerung von besonderer Bedeutung. Es dürfe auch berücksichtigt werden, dass den Lehrkräften – insbesondere bei jüngeren Schülerinnen und Schülern – eine besondere Vorbildfunktion zukomme, die für das geforderte neutrale Auftreten spreche. Die Einschränkung der Religionsfreiheit der Klägerin sei bei dieser Sachlage hinzunehmen, zumal die Klägerin ihren Beruf an einer beruflichen Schule ausüben könne.

Die weitere Klage wurde abgewiesen, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht innerhalb der gesetzlich geregelten Frist von zwei Monaten geltend gemacht hatte (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 24.05.2018 – 58 Ca 8368/17)

(LArbG Berlin, PM vom 24.05.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Pauline Becker


15.09.2026

Novellierung israelischer Steuervergünstigungen für Neueinwanderer und langfristige Rückkehrer

Das israelische Einkommensteuerregime gewährt bestimmten zuziehenden Personen teils erhebliche steuerliche Vergünstigungen. Die bereits bestehenden, weitreichenden Steuervergünstigungen für bestimmte ausländische Einkünfte wurden 2026 um Steuerbefreiungen für inländische Einkünfte erweitert.

weiterlesen
Novellierung israelischer Steuervergünstigungen für Neueinwanderer und langfristige Rückkehrer

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


15.09.2026

Energetische Sanierung: Steuerbonus richtet sich nach Miteigentumsanteil

Bei energetischen Sanierungen bestimmt grundsätzlich der Miteigentumsanteil, in welcher Höhe der Steuerbonus gewährt wird.

weiterlesen
Energetische Sanierung: Steuerbonus richtet sich nach Miteigentumsanteil

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


15.09.2026

Mitarbeiterbeteiligung: Ausschluss einzelner Gruppen gefährdet Steuerfreiheit

Der Ausschluss einzelner Arbeitnehmergruppen von einer Mitarbeiterbeteiligung ist schädlich für die Steuerfreiheit.

weiterlesen
Mitarbeiterbeteiligung: Ausschluss einzelner Gruppen gefährdet Steuerfreiheit
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht