Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Verordnungsvorschlag COM(2018) 96 der Europäischen Kommission Stellung genommen. Mit dem EU-Vorschlag soll die Kollisionsnorm für das auf die Drittwirkung (Voraussetzungen und Wirkungen) von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht unionsweit einheitlich geregelt werden.
Hintergrund der Initiative der EU-Kommission ist die bislang in der Rom I-VO ungeregelte Frage, welches Recht auf die Drittwirksamkeit der Forderungsübertragung (gegenüber anderen Personen als dem Zessionar und dem Schuldner) Anwendung findet. Die vorgeschlagene Anknüpfung an das Sitzrecht des Zedenten erscheint laut DAV als prinzipiell gangbarer Weg, sofern die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen sowie die Schutzvorschriften zugunsten des Schuldners nach dem jeweils anwendbaren Recht erfüllt sind. Der DAV rät jedoch davon ab, die Frage im Wege einer eigenen Verordnung zu regeln. Dies erhöhe die Komplexität des Rechts und gefährde dadurch seine Akzeptanz. Besser und ausreichend wäre eine einheitliche Anknüpfung der (Dritt-)Wirksamkeit der Forderungsabtretung im Rahmen von Art. 14 der Rom I-Verordnung.
(DAV, EiÜ vom 25.05.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)