• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine eigene Verordnung für Internationales Zessionsrecht erforderlich

28.05.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine eigene Verordnung für Internationales Zessionsrecht erforderlich

Beitrag mit Bild

©nmann77/fotolia.com

Der Deutsche Anwaltverein (DAV)  hat zum Verordnungsvorschlag COM(2018) 96 der Europäischen Kommission Stellung genommen. Mit dem EU-Vorschlag soll die Kollisionsnorm für das auf die Drittwirkung (Voraussetzungen und Wirkungen) von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht unionsweit einheitlich geregelt werden.

Hintergrund der Initiative der EU-Kommission ist die bislang in der Rom I-VO ungeregelte Frage, welches Recht auf die Drittwirksamkeit der Forderungsübertragung (gegenüber anderen Personen als dem Zessionar und dem Schuldner) Anwendung findet. Die vorgeschlagene Anknüpfung an das Sitzrecht des Zedenten erscheint laut DAV als prinzipiell gangbarer Weg, sofern die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen sowie die Schutzvorschriften zugunsten des Schuldners nach dem jeweils anwendbaren Recht erfüllt sind. Der DAV rät jedoch davon ab, die Frage im Wege einer eigenen Verordnung zu regeln. Dies erhöhe die Komplexität des Rechts und gefährde dadurch seine Akzeptanz. Besser und ausreichend wäre eine einheitliche Anknüpfung der (Dritt-)Wirksamkeit der Forderungsabtretung im Rahmen von Art. 14 der Rom I-Verordnung.

(DAV, EiÜ vom 25.05.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


Weitere Meldungen


Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


05.06.2026

BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Der BGH hat entschieden, dass Uber-Mietwagen nach einer Fahrt grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren müssen.

weiterlesen
BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Meldung

©peshkova/123rf.com


05.06.2026

Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Deutsche Beschäftigte nutzen KI zwar ähnlich häufig wie ihre internationalen Kollegen, erleben jedoch seltener positive Auswirkungen auf den Arbeitsalltag.

weiterlesen
Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Steuerboard

Jan Winkler / Tim Hampe


03.06.2026

Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter nach Verlust der Organstellung trotz fortdauernder Eintragung im Handelsregister

Mit Urteil vom 09.12.2025 (VII R 4/23) hat der BFH entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer, der seine Organstellung kraft Gesetzes verloren hat, nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 34 Abs. 1 AO (i.V.m. § 69 Satz 1 AO) haftet – auch wenn seine Eintragung im Handelsregister fortbesteht.

weiterlesen
Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter nach Verlust der Organstellung trotz fortdauernder Eintragung im Handelsregister
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht