04.06.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine Cyber-Vorfälle auf Kryptoplattformen

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

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Der Finanzaufsicht liegen keine Informationen vor, dass es zu Cyber-Vorfällen auf Handelsplattformen für Kryptoassets in Deutschland gekommen ist. Dies gelte auch für Marktmanipulationen, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP.

Geschäfte mit illegalen Gütern auf sogenannten Darknet-Märkten im Internet würden grundsätzlich über Bitcoin und ähnliche Kryptowährungen abgewickelt, heißt es in der Antwort weiter. Die Bundesregierung sieht die Gefahr, dass die illegalen Einnahmen der Verkäufer gewaschen werden, um im realen Wirtschaftsleben in traditionellen Währungen eingesetzt werden zu können. Außerdem bestehe das Risiko, dass illegale Einnahmen, etwa aus Betrugs- oder Rauschgiftdelikten, durch den Umtausch in Kryptowährungen gewaschen werden könnten.

Zum Hintergrund

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hatte im Januar 2019 eine Studie zu Initial Coin Offerings und Kryptoassets veröffentlicht, in der sie auf politischen Handlungsbedarf in dem Bereich hinweist. In der Studie fordert die ESMA unter anderem eine klare Definition von Kryptoassets, um den Markt effektiv und einheitlich regulieren zu können. Nur so könne der Verbraucher zuverlässig vor Betrug geschützt sowie Geldwäsche und Marktmanipulationen effektiv entgegengewirkt werden.

Was sind Bitcoins?

Unsicherheit herrscht nach Ansicht der FDP in Deutschland unter anderem, weil das Kammergericht Berlin geurteilt hatte, dass es sich bei Bitcoin weder um eine Rechnungseinheit noch um ein Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz handelt, während die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) diese als solche klassifiziert. Dies würde auch die Erlaubnispflichten in dem Bereich grundsätzlich in Frage stellen.

(Dt. Bundestag, hib vom 27.05.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


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