05.07.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine Börse für virtuelle Währungen

Beitrag mit Bild

©Travis/fotolia.com

In Deutschland spricht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) derzeit von einem „Paradigmenwechsel“ durch die Tokenisierung von Vermögenswerten. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP mitteilt, gebe es in Deutschland aber derzeit kein lizensiertes Unternehmen, das Kunden einen Handelsplatz für Kryptowährungen bietet.

Im Jahr 2017 wurden bundesweit virtuelle Währungen in Höhe von rund zehn Millionen Euro und 2018 in Höhe von rund 5,5 Millionen Euro vorläufig gesichert. Virtuelle Währungen finden als Zahlungs- sowie als Wertaufbewahrungsmittel immer größere Akzeptanz und werden insofern auch für illegale Zwecke zunehmend interessanter. Geschäfte mit illegalen Gütern auf sogenannten Darknet-Märkten im Internet werden laut Bundesregierung grundsätzlich über derartige Währungen abgewickelt. Diese illegalen, in virtuellen Währungen anfallenden Einnahmen der Verkäufer würden häufig anschließend gewaschen, um im realen Wirtschaftsleben in traditionellen Währungen eingesetzt werden zu können.

Regulierungsmaßnahmen zu Kryptoassets werden erwartet

Die Bundesregierung erkärt, dass sie sich derzeit im Rahmen der nationalen Risikoanalyse mit der Nutzung von virtuellen Währungen zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung beschäftigt. Auch mit anderen EU-Ländern würden Gespräche geführt. „Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Europäische Kommission zeitnah nach ihrer neuen Zusammensetzung notwendige Regulierungsmaßnahmen zu Kryptoassets einleiten wird“, heißt es in der Antwort weiter.

Kein multilaterales Handelssystem etabliert

Auf die Frage der FDP nach Handelsplätzen für Kryptoassets teilt die Bundesregierung mit, momentan gebe es in Deutschland kein lizensiertes Unternehmen, das Kunden einen Handelsplatz im Sinne einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems, über die eine Vielzahl von Dritten Kryptoassets untereinander handeln könnten, bereitstellen würde. Allerdings seien drei Unternehmen am Markt aktiv, die Kunden den Kauf und den Verkauf von Kryptoassets, die Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz darstellen, in einem aufsichtsrechtlich abgesicherten Rahmen anbieten.

(Dt. Bundestag, hib vom 04.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

anutaray/123RF.com


14.08.2026

Neues Verpackungsrecht in Kraft

Mit dem neuen VerpackDG bleibt die Tätigkeit von WP und vBP ein wichtiger Bestandteil der Kontrolle des Verpackungsrechts.

weiterlesen
Neues Verpackungsrecht in Kraft

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.08.2026

Greenwashing-Urteil gegen Netto

Umweltwerbung ist nur zulässig, wenn die versprochenen ökologischen Vorteile tatsächlich bestehen und nachweisbar sind.

weiterlesen
Greenwashing-Urteil gegen Netto

Steueboard

Nicola Halmburger


13.08.2026

Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden

Vorläufigkeitsvermerke sollten in der Beratungspraxis nicht ungeprüft hingenommen werden. Sie halten Steuerbescheide in ihrem jeweiligen Umfang offen, ermöglichen spätere Änderungen und hemmen die Festsetzungsfrist.

weiterlesen
Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht