• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine Bezeichnung eines Unternehmens als „Deutsches Vorsorgeinstitut“

21.04.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine Bezeichnung eines Unternehmens als „Deutsches Vorsorgeinstitut“

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Handelsgesellschaft, die im Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit fremde Forderungen einzieht, sich in ihrem Firmennamen ohne klarstellenden Zusatz nicht als „Deutsches Vorsorgeinstitut“ bezeichnen kann.

Die Antragstellerin, eine Kommanditgesellschaft, befasst sich in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt mit dem Einzug von Forderungen. Sie beabsichtigt, ihren Firmennamen in „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ umzubenennen. Ihren dementsprechenden Antrag hatte das für das Handelsregister zuständige AG Paderborn unter Hinweis darauf abgelehnt, die gewählten Namensbestandteile „Institut“ und „Deutsches“ seien irreführend. Sie seien geeignet, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse des Unternehmens zu täuschen.

Ablehnung der Eintragung ins Handelsregister

Unter der Bezeichnung „Institut“ erwarte der Rechtsverkehr eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber einen privaten Gewerbebetrieb. Mit „Deutsch“ werde in der Regel ein Unternehmen bezeichnet, welches nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung auf den ganzen deutschen Markt zugeschnitten sei. Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass der Namensbestandteil „Institut“ im geschäftlichen Verkehr vielfach verwandt werde (so z.B. bei „Kosmetikinstitut“),

Kein Erfolg vor dem OLG

Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung des AG Paderborn bestätigt (Urteil vom 08.03.2017, 27 W 179/16). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts darf die Firma eines Privatbetriebes das Wort „Institut“ nur dann enthalten, wenn durch einen Zusatz oder weitere Firmenbestandteile eindeutig klargestellt werde, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handle, wie es z.B. bei den Bezeichnungen „Beerdigungsinstitut“, „Schönheitsinstitut“ oder „Kreditinstitut“ der Fall sei. Auf den vorliegenden Fall treffe das nicht zu. Die von der Antragstellerin angestrebte Bezeichnung sei vielmehr in besonderem Maße irreführend, weil der beabsichtigte Zusatz „Vorsorge“ das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft, den Forderungseinzug, verschleiere und stattdessen ein medizinisch-wissenschaftliches Geschäftsfeld der Gesellschaft suggeriere.

(OLG Hamm, PM vom 18.04.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©beebright/fotolia.com


18.09.2025

Rekordschaden durch Datendiebstahl, Industriespionage und Sabotage

Russland und China gelten laut Bitkom 2025 als Hauptquellen für Cyberangriffe auf Unternehmen mit je 46 % der Nennungen.

weiterlesen
Rekordschaden durch Datendiebstahl, Industriespionage und Sabotage

Meldung

©Bounlow-pic/fotolia.com


18.09.2025

ESMA passt ESEF-Taxonomie an neue IFRS an

Die ESEF-Taxonomie wird an die aktuellen IFRS-Standards angepasst; ein Schritt, der technische, aber auch inhaltliche Auswirkungen auf die Berichterstattung hat.

weiterlesen
ESMA passt ESEF-Taxonomie an neue IFRS an

Meldung

©kamasigns/fotolia.com


17.09.2025

BaFin: Rückzahlung der Bankenabgabe

Die BaFin muss laut VG Frankfurt/M. die von 2011 bis 2014 erhobenen Bankenabgaben zurückzahlen, da der Verwendungszweck entfallen ist.

weiterlesen
BaFin: Rückzahlung der Bankenabgabe

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank