Hintergrund
Den drei entschiedenen Fällen liegt derselbe Sachverhalt zugrunde. Die Arbeitgeberin bietet plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Neben dem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit sog. Hub-Cities (Hauptumschlagbasen) und sog. Remote-Cities (Liefergebiete). In den Remote-Cities werden ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt, die überwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren. In den Hub-Cities sind darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungstätigkeiten betraut. In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities jeweils ein Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen in drei Verfahren angefochten und die Auffassung vertreten, sie seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam. Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte haben die Betriebsratswahlen mit der Begründung für unwirksam erklärt, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile i.S.d. BetrVG.
Die Entscheidungen des BAG
Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Betriebsräte hatten vor dem Siebten Senat des BAG keinen Erfolg (BAG vom 28.01.2026 – 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/26, bisher nur als Pressemitteilung). Betriebsräte würden nach § 1 BetrVG in Betrieben gewählt; unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG würden als solche auch selbstständige Betriebsteile gelten. Eine organisatorische Einheit sei ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genüge ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese Maßgaben würden auch gelten, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen digital mit Hilfe einer App gesteuert werden.
Danach seien die Landesarbeitsgerichte zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den einzelnen Remote-Cities sich nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten handele. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan sei hierfür nicht ausreichend. Den Remote-Cities fehle es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, welches sich nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittelt.
Implikationen
Abermals stand das BAG vor der Herausforderung, moderne Arbeitsmethoden und Organisationsformen nach der tradierten Logik des BetrVG zu beurteilen. Dabei kommt der Siebte Senat zu einem nachvollziehbaren und zutreffenden Ergebnis. Der Betriebsbegriff ist der wesentliche Anknüpfungspunkt für das BetrVG und viele andere Schutzgesetze, etwa auch das KSchG. Er ist daher nicht beliebig austausch- oder veränderbar und darauf gerichtet, arbeitnehmerseitige Mitbestimmungsrechte verlässlich zu ermöglichen. Dies erfordert eine Organisationsstruktur, die einen dauerhaften Rahmen für diese Rechtsausübung bietet, und klar an Weisungsstrukturen orientiert ist. Es muss mithin ersichtlich sein, auf wen sich Mitbestimmungsrechte beziehen und gegenüber wem sie auszuüben sind – nur dann sind sie effektiv.

