Das OLG Stuttgart hat die Klage eines früheren Stiftungsvorstandes der Heinz Breuninger Stiftung gegen zwei seiner damaligen Mitvorstände auf eine Beteiligung von 20 Prozent an einer Holdinggesellschaft der Breuninger-Gruppe im Wert von 220 Millionen Euro abgewiesen.
Der Kläger hatte geltend gemacht, dass im Zusammenhang mit der Auflösung der Heinz Breuninger Stiftung im Jahr 2004 verabredet worden sei, sämtliche der damals fünf Stiftungsvorstände an der Holdinggesellschaft zu beteiligen. Das Landgericht Stuttgart hatte dem Kläger 10 Prozent der Anteile an der Holdinggesellschaft zugesprochen. Auf die Berufungen der Beklagten hat das OLG Stuttgart das Urteil des Landgerichts Stuttgart abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Kein Rechtsanspruch auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Zur Begründung des Urteils U 4/14 vom 20.07.2016 hat der Senat ausgeführt, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass die Beklagten ihm eine konkrete und rechtsverbindliche Beteiligungszusage gegeben hätten. Zwischen den Parteien sei zwar wiederholt über eine Beteiligung des Klägers an der Holdinggesellschaft verhandelt worden. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen sei jedoch zu keiner Zeit begründet worden.
Beteiligungszusage konnte nicht zweifelsfrei bestätigt werden
Das OLG stellte klar, dass es durchaus einzelne Indizien gegeben habe, die das Vorbringen des Klägers stützten. Jedoch sprächen zahlreiche Indizien gegen den behaupteten Anspruch. Insbesondere habe keiner der vernommenen Zeugen und Parteien eine konkrete und rechtsverbindliche Beteiligungszusage zweifelsfrei bestätigen können. Der Senat sah keine Anhaltspunkte dafür, dass Zeugen oder Parteien wissentlich unwahre Angaben gemacht hätten. Vielmehr spreche viel dafür, dass die Vernommenen zumindest subjektiv von der Wahrheit ihrer Angaben überzeugt seien.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.
(OLG Stuttgart, PM vom 20.07.2016/ Viola C. Didier)