• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine Beschäftigung Ungeimpfter in Seniorenheim

04.05.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Keine Beschäftigung Ungeimpfter in Seniorenheim

Die Anträge eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim auf Beschäftigung trotz Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises wurden vom Arbeitsgericht Gießen zurückgewiesen.

Beitrag mit Bild

©guerrieroale/fotolia.com

Die Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Verfügung ihre vertragsgemäße Beschäftigung in einem Seniorenheim. Beide Antragsteller stehen in ungekündigten Arbeitsverhältnissen zur Antragsgegnerin und sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Beide wurden mit Wirkung ab dem 16.03.2022 von der Antragsgegnerin, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Sie hatten bis zum 15.03.2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt. Die Antragsteller halten die Freistellungen für rechtswidrig.

Kein Erfolg vor Gericht

Dieser Auffassung ist das Arbeitsgericht Gießen in seinen Urteilen vom 12.04.2022 (5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22) nicht gefolgt.

Zwar sehe § 20 a Abs. Abs.3 Satz 4 IfSG unmittelbar ein Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16.03.2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen vor.

Schutzbedürfnis Seniorenheim-Bewohner überwiegt

Dennoch stehe es der Arbeitgeberin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20 a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner an deren Gesundheitsschutz.

Die Frage ob die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen ist, war nicht Gegenstand der vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren.


ArbG Gießen vom 12.04.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©beebright/fotolia.com


07.08.2026

Drohnen-Anschläge, Sabotage und Cyberattacken: Wirtschaft warnt vor hybriden Angriffen

Hybride Angriffe entwickeln sich zu einem ernst zu nehmenden Risiko. Die große Mehrheit der Wirtschaft erwartet eine zunehmende Bedrohung.

weiterlesen
Drohnen-Anschläge, Sabotage und Cyberattacken: Wirtschaft warnt vor hybriden Angriffen

Meldung

© Bacho Foto/fotolia.com


07.08.2026

Ertragsteuerinformationsbericht: Neue Prüfpflicht ab 2026

Ab 2026 müssen Abschlussprüfer die Offenlegungspflicht zum Ertragsteuerinformationsbericht beurteilen und darüber gesondert berichten.

weiterlesen
Ertragsteuerinformationsbericht: Neue Prüfpflicht ab 2026

Steuerboard

Emanuel Benning


06.08.2026

Zinslose Darlehen als Schenkungsteuerfalle: Stichtag schlägt spätere Vertragskorrektur

Zinslose Finanzierungen gehören in Familien-, Gesellschafter- und Nachfolgekonstellationen zum Standardrepertoire. Steuerlich werden sie häufig eher als unkomplizierte Liquiditätshilfe denn als eigenständiger Zuwendungsvorgang verstanden.

weiterlesen
Zinslose Darlehen als Schenkungsteuerfalle: Stichtag schlägt spätere Vertragskorrektur
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht