Eine betrügerisch erlangte Sozialversicherungsbescheinigung von entsandten Arbeitnehmern kann außer Acht gelassen werden, soweit auf Grundlage der Beweise und der vom Recht auf ein faires Verfahren umfassten Garantien feststeht, dass ein Betrug vorliegt. Dies hat der EuGH klargestellt.
Dem Vorlageverfahren zugrunde lag ein belgisches Strafverfahren gegen die Verantwortlichen einer belgischen Baugesellschaft. Diese hatte seit 2008 kein Personal mehr beschäftigt und die Arbeiten auf bulgarische Subunternehmer übertragen, die bulgarische Arbeiter nach Belgien entsandt hatten. Die Beschäftigung der bulgarischen Arbeitnehmer wurde dem belgischen Träger, dem grundsätzlich die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge obliegt, nicht gemeldet, weil die Arbeitnehmer sog. E-101 Bescheinigungen besaßen. Durch diese werden ausnahmsweise die Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland entrichtet.
Betrügerische Bescheinigung ist wirkungslos
Der EuGH entschied nun auf das Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Kassationsgerichtshofes mit Urteil vom 06.02.2018 (C-359/16) hin, dass Art. 14 Abs. 1 lit. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 11 Abs. 1 lit. a der VO (EWG) Nr. 574/72 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit dahingehend auszulegen seien, dass Gerichte eine ausgestellte Bescheinigung E-101 außer Acht lassen können, wenn der Sachverhalt die Feststellung erlaube, dass diese betrügerisch erwirkt wurde. Diese Ausnahme vom gegenseitigen Vertrauen in die Ausstellung solcher Bescheinigungen ergebe sich aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.
(EuGH, PM vom 06.02.2018 / DAV, EiÜ vom 09.02.2018 / Viola C. Didier)