• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen

17.06.2024

Meldung, Steuerrecht

Keine Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen

Mit dem im Bundestag am 13.06.2024 beschlossenen Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden u.a. die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Die verlängerten Laufzeitvorgaben führen auch zu Anpassungen bei der Fristberechnung.

Beitrag mit Bild

©AndreyPopov/fotolia.com

In seiner Stellungnahme S 07/24 hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an den Gesetzgeber gewandt und dafür eingesetzt, die Frist nicht am Wochenende enden zu lassen. Mit Erfolg! Im Wirtschaftsausschuss des Bundestages wurde nachgebessert.

Aus Dreitagesfrist wird Viertagesfrist

Um die Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, wird die bisher vorgesehene Dreitagesfrist in eine Viertagesfrist verändert. Damit gelten Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen; beim elektronischen Abruf von Bescheiddaten entsprechend vier Tage nach Bereitstellung der Daten. Auf die Kritik des Bundesrates hin bleibt es jedoch bei Kalendertagen. Die ursprünglich vorgesehene Änderung von Kalender- auf Werktage wurde zurückgenommen.

Regelung zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen vom Tisch

Die im Windschatten der Anpassung der Fristen vorgesehene Einführung eines neuen § 122 Abs. 2b AO, wonach die Regelung des § 108 Abs. 3 AO für die Berechnung des Fristablaufs bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden nicht mehr anwendbar sein sollte, wird erfreulicherweise nicht umgesetzt. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung wurde im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens durch die Ampel-Fraktionen im Bundestag im Sinne einer praxisnahen Ausgestaltung des Gesetzes wieder zurückgenommen. Die Argumente des DStV sind hier dankenswerterweise durchgedrungen. Somit bleibt es dabei: Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf des nächsten Werktages.


DStV vom 13.06.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Katrin Dorn


11.09.2025

Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen, durch das Bürgerinnen und Bürger gezielt entlastet werden sollen.

weiterlesen
Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen

Meldung

pitinan/123rf.com


11.09.2025

Bundesregierung beschließt Standortfördergesetz

Private Investitionen sind ein zentraler Motor für wirtschaftliches Wachstum, doch bislang standen ihnen oft komplexe Regeln im Weg. Das soll sich nun ändern.

weiterlesen
Bundesregierung beschließt Standortfördergesetz

Meldung

©Piccolo/fotolia.com


11.09.2025

Steueränderungsgesetz 2025: Bundesregierung entlastet Millionen

Ab 2026 sollen höhere Werbungskosten, gesenkte Mehrwertsteuersätze und Steuererleichterungen helfen, die Auswirkungen der vergangenen Krisen abzufedern.

weiterlesen
Steueränderungsgesetz 2025: Bundesregierung entlastet Millionen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank