Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kommt für einen Architekten, der als Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens tätig wird, mangels Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit nicht in Betracht, entschied das SG Stuttgart.
Der Kläger hat ein Studium der Architektur abgeschlossen. Er war zunächst bei einem Architekturbüro als Architekt angestellt und zugleich Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer. Für diese Tätigkeit war er von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit. Der Kläger wechselte anschließend seinen Arbeitgeber und war fortan Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens. Er beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auch für die neue abhängige Beschäftigung als Geschäftsführer.
Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt
Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer benötige er die Kenntnisse und Qualifikationen eines Architekten. Das Unternehmen erweitere sein Portfolio und erschließe neue Geschäftsfelder. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei die Entwicklung von IT-Anwendung in der Baubranche. Die Beklagte hat den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt und den dagegen eingelegten Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger beantragte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids die Befreiung von der Versicherungspflicht.
Kein Erfolg vor Gericht
Das SG Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 12.03.2018 (S 4 R 5335/17) abgewiesen. Die Beklagte habe den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu Recht abgelehnt. Der Kläger leiste als Fremdgeschäftsführer nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis in mehr als nur geringfügigem Umfang, weswegen er der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterfalle. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI komme nicht in Betracht. Diese setze voraus, dass der Kläger eine berufsspezifische Tätigkeit eines Architekten ausübe. Der Kläger gehe als Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens indes einer berufsfremden Tätigkeit nach. Daran ändere auch nichts, dass er bei seiner Tätigkeit die fachspezifischen Kenntnisse eines Architekten einsetzen könne.
(SG Stuttgart, NL vom 02.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)