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07.08.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Keine Ausbildungsduldung für beruflich bereits qualifizierten Ausländer

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©Chris/fotolia.com

Ein Ausländer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung (sog. Ausbildungsduldung), wenn er durch seine Berufserfahrung bereits eine entsprechende Berufsqualifikation hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Ein – nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens ausreisepflichtiger – armenischer Antragsteller hatte eine Ausbildungsduldung beantragt, da er sich in einem Betrieb zum Glaser mit Schwerpunkt Fensterbau ausbilden lassen wollte. In Armenien war er rund 14 Jahre als Fensterbauer tätig, zuletzt als Selbstständiger mit eigenem Betrieb. Nachdem die Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleitete, beantragte er die Duldung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht nun zurück.

Aufnahme der Ausbildung war rechtsmissbräuchlich

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer sog. Ausbildungsduldung, entschied das OVG mit Beschluss vom 31.07.2017 (7 B 11276/17). Nach der seit August 2016 geltenden Fassung des Ausländergesetzes sei eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn ein Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnehme oder aufgenommen habe und kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliege. Letzteres sei hier nicht der Fall. Der Antragsteller hatte auch formal eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen. Die Aufnahme der Berufsausbildung stelle sich aber angesichts dessen, dass er eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch seine langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben hatte, als rechtsmissbräuchlich dar.

Keine Duldung trotz Ausbildungsstelle

Der Zweck der gesetzlichen Regelung der Ausbildungsduldung werde dadurch umgangen, dass inhaltlich keine Ausbildung erfolge, sondern einem bereits berufsqualifizierten Ausländer durch eine – inhaltlich nicht erforderliche – Ausbildung zunächst ein Duldungsanspruch und sodann die erleichterte Aussicht auf einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung verschafft würden. Der Gesetzgeber habe keine Duldung für bereits berufsqualifizierte Ausländer vorgesehen, um damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sondern habe insoweit an den sonst geltenden Bestimmungen zur Arbeitsimmigration festgehalten und lediglich die qualifizierte Berufsausbildung privilegiert. Es bestehe im Gegenteil ein öffentliches Interesse, ein nur formales Ausbildungsverhältnis für bereits einschlägig berufsqualifizierte Ausländer, die – gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitung – wie eine ausgebildete Kraft eingesetzt werden könnten, nicht an der Privilegierung der Ausbildungsduldung teilhaben zu lassen. Andernfalls würde ein Fehlanreiz geschaffen, unter den Bedingungen eines Ausbildungsverhältnisses einschlägig ausgebildete Fachkräfte zu beschäftigen, die dies aufgrund der Aussicht auf eine Duldung und die Möglichkeit, sodann einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung zu erhalten, trotz ihrer bereits vorhandenen Berufsqualifikationen akzeptierten. Mithin fehle es in Bezug auf den Antragsteller trotz dessen formal aufgenommener qualifizierter Berufsausbildung an dringenden persönlichen Gründen als Grundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung.

(OVG Rheinland-Pfalz, PM vom 04.08.2017/ Viola C. Didier)


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