• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine anlassunabhängige Sonderuntersuchung nach altem Recht

07.07.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Keine anlassunabhängige Sonderuntersuchung nach altem Recht

Beitrag mit Bild

APAReG: Seit dem 17.6.2016 ist die WPK nicht mehr für die Durchführung der anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen zuständig.

Die Klage einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Aufhebung der Anordnung einer anlassunabhängigen Sonderuntersuchung nach altem Recht wurde abgewiesen – das Verfahren erledigte sich mit Inkrafttreten des APAReG am 17.6.2016.

Mit Urteil vom 3.12.2015 hatte das VG Berlin die Klage einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mangels Rechtsverletzung der Klägerin als unbegründet abgewiesen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte sich gegen die Anordnung einer anlassunabhängigen Sonderuntersuchung gerichtet und auf deren Aufhebung geklagt. Mit Inkrafttreten des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG) am 17.6.2016 erledigte sich das Verfahren, es bleibt somit bei der Abweisung der Klage.

Gericht ließ Rechtsfrage dahinstehen

Die Klägerin wollte die gerichtliche Feststellung der Unzulässigkeit einer Vereinbarung zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der inzwischen aufgelösten Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) erreichen, wonach die APAK Teile der Durchführung der Sonderuntersuchungen in eigener Verantwortung übernommen hatte. Das VG Berlin ließ diese Rechtsfrage dahinstehen, da die Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigt seien. Aus Sicht der WPK war damit die Rechtmäßigkeit des Inspektionsverfahrens durch die mittelbar angefochtene Verwaltungsvereinbarung mit der APAK nicht berührt.

WPK nicht mehr für Sonderuntersuchung zuständig

In dem von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahren erklärte die WPK nach Aufhebung der Untersuchungsanordnung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Untersuchungsanordnung hob sie nach zwischenzeitlicher Veröffentlichung des APAReG im Bundesanzeiger auf, weil sie ab dem 17.6.2016 nicht mehr für die Durchführung der anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen zuständig ist.

(WPK vom 6.7.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


23.06.2026

DSGVO: EuGH klärt Datenschutzregeln im Gerichtsverfahren

Datenschutzverstöße führen nicht automatisch zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln. Gerichte bleiben jedoch verpflichtet, die DSGVO zu beachten.

weiterlesen
DSGVO: EuGH klärt Datenschutzregeln im Gerichtsverfahren

Steuerboard

Benedikt Hohaus / Natalie Tafelski


22.06.2026

Erstmalige Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Beurteilung von Anteilen mit einer negativen Liquidationspräferenz (sog. Hurdle-Shares)

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in seiner Verfügung vom 28.05.2026 Stellung dazu genommen, wie Hurdle-Shares in der Regel steuerlich zu beurteilen sind und in welchen Gestaltungskonstellationen sie als Arbeitslohn zu qualifizieren sein können.

weiterlesen
Erstmalige Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Beurteilung von Anteilen mit einer negativen Liquidationspräferenz (sog. Hurdle-Shares)

Meldung

©Butch/fotolia.com


22.06.2026

Sozialversicherung: Arbeitgeber trägt Risiko fehlender Dokumentation

Verletzt ein Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten, darf die DRV die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte schätzen.

weiterlesen
Sozialversicherung: Arbeitgeber trägt Risiko fehlender Dokumentation
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht