Die Klage einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Aufhebung der Anordnung einer anlassunabhängigen Sonderuntersuchung nach altem Recht wurde abgewiesen – das Verfahren erledigte sich mit Inkrafttreten des APAReG am 17.6.2016.
Mit Urteil vom 3.12.2015 hatte das VG Berlin die Klage einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mangels Rechtsverletzung der Klägerin als unbegründet abgewiesen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte sich gegen die Anordnung einer anlassunabhängigen Sonderuntersuchung gerichtet und auf deren Aufhebung geklagt. Mit Inkrafttreten des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG) am 17.6.2016 erledigte sich das Verfahren, es bleibt somit bei der Abweisung der Klage.
Gericht ließ Rechtsfrage dahinstehen
Die Klägerin wollte die gerichtliche Feststellung der Unzulässigkeit einer Vereinbarung zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der inzwischen aufgelösten Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) erreichen, wonach die APAK Teile der Durchführung der Sonderuntersuchungen in eigener Verantwortung übernommen hatte. Das VG Berlin ließ diese Rechtsfrage dahinstehen, da die Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigt seien. Aus Sicht der WPK war damit die Rechtmäßigkeit des Inspektionsverfahrens durch die mittelbar angefochtene Verwaltungsvereinbarung mit der APAK nicht berührt.
WPK nicht mehr für Sonderuntersuchung zuständig
In dem von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahren erklärte die WPK nach Aufhebung der Untersuchungsanordnung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Untersuchungsanordnung hob sie nach zwischenzeitlicher Veröffentlichung des APAReG im Bundesanzeiger auf, weil sie ab dem 17.6.2016 nicht mehr für die Durchführung der anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen zuständig ist.
(WPK vom 6.7.2016 / Viola C. Didier)