Will ein Gläubiger auf Vermögen zugreifen, welches vom in Anspruch genommenen Schuldner auf seine Ehefrau übertragen wurde, muss er zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erwirken, stellt das OLG Hamm klar. Davor ist eine gegen die Ehefrau angestrengte Anfechtungsklage unzulässig.
In dem Streitfall nahm die dem ThyssenKrupp-Konzern angehörige Klägerin ihren ehemaligen Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht Essen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie machte diesen für kartellrechtswidrige Absprachen beim Vertrieb von Materialien für den Schienenbau verantwortlich, für welche das Bundeskartellamt Bußgelder in Höhe von knapp 200.000 Euro gegen sie verhängte. Die arbeitsgerichtliche Klage war bislang erfolglos, wegen unbezifferter Feststellungsanträge ist das Verfahren ausgesetzt, um den Ausgang strafrechtlicher Ermittlungsverfahren abzuwarten.
Anfechtungsprozess gegen Ehefrau
Der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin übertrug in den Streitjahren Miteigentumsanteile an mehreren Grundstücken sowie auf Konten angelegte Geldbeträge im Wert von ca. 1.200.000 Euro auf seine Ehefrau. Diese Übertragungen hielt die Klägerin aufgrund der aus ihrer Sicht gegen den Ehemann bestehenden Schadensersatzansprüche für anfechtbar. In dem gegen die Ehefrau geführten Anfechtungsprozess hat die Klägerin von der Beklagten verlangt, die Zwangsvollstreckung in die übertragenen Grundstücke und Konten zu dulden, hilfsweise ca. 1.700.000 Euro Wertersatz zu leisten.
Klage war unzulässig
Die Anfechtungsklage vor dem OLG Hamm blieb erfolglos (Beschluss 27 U 74/15 vom 03.11.2015). Nach dem einschlägigen Anfechtungsgesetz müsse ein Gläubiger zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den in Anspruch genommenen Schuldner erwirken, bevor er Vermögensübertragungen des Schuldners auf seine Ehefrau anfechten und die Ehefrau auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertragenen Vermögensgegenstände in Anspruch nehmen könne, so die Richter. Eine vorzeitig erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig. Auch wenn der Gläubiger den Schuldner in einem weiteren Prozess bereits verklagt habe, habe er keinen Anspruch darauf, dass sein gegen die Ehefrau angestrengter Prozess solange ausgesetzt werde, bis in dem Prozess gegen den Schuldner eine Entscheidung ergangen sei, so dass ihm, dem Gläubiger, dann ein Schuldtitel vorliege.
(OLG Hamm, PM vom 12.11.2015/ Viola C. Didier)