In einem Streitfall vor dem Sozialgericht Karlsruhe begehrte der Kläger erfolglos die Feststellung eines Tinnitusleidens als weitere Folge eines Arbeitsunfalls, bei dem er während seiner Tätigkeit als Gießereiarbeiter auf einer Treppe ausrutschte, stürzte und sich den Kopf anstieß.
Nach medizinischer Sachaufklärung hatte der Unfallversicherungsträger den Sturz des Gießereiarbeiters sowie dessen Folgen – u. a. einen vorübergehenden Drehschwindel und vorübergehende Kopfschmerzen nach folgenlos verheilter Prellung des Hinterkopfes, der Halswirbelsäule und der rechten Schulter – als Arbeitsunfall anerkannt. Der vom Kläger angegebene Tinnitus (Ohrgeräusche) sei jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Arbeitsunfallereignis zurückzuführen.
Ursächlicher Zusammenhang fehlte
Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage, mit der der Kläger u. a. die Anerkennung seiner Ohrgeräusche als weitere Unfallfolge begehrte, hatte nach Einholung von Gutachten auf chirurgischem und HNO-ärztlichem Fachgebiet keinen Erfolg (Urteil vom 29.06.2018 – S 1 U 4293/16): Gegen die Wahrscheinlich eines ursächlichen Zusammenhangs des Tinnitus mit dem Unfallereignis spreche schon der fehlende Nachweis eines entsprechenden Unfallerstschadens. Denn Ohrgeräusche habe der Kläger erstmals rund 5 Wochen später gegenüber den behandelnden Ärzten angegeben. Außerdem fehle es am Nachweis unfallbedingter Störungen des Innenohrs wie Hörminderung oder Schwindel.
Unfallbedingt isolierten Tinnitus gibt es nicht
Nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gebe es den unfallbedingten isolierten Tinnitus nicht, was auch der HNO-Sachverständige bestätigt habe. Dieser habe einen altersentsprechenden Hörbefund bestätigt und eine unfallbedingte Schädigung der Gleichgewichtsorgane verneint. Auch die vom Kläger angegebenen unterschiedlichen Frequenzen des Ohrgeräusches ließen einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall nicht wahrscheinlich werden.
(SG Karlsruhe, PM vom 10.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)