• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine ALG-Sperre nach befristeter Beschäftigung

19.02.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Keine ALG-Sperre nach befristeter Beschäftigung

Beitrag mit Bild

Wer eine unbefristete Stelle zugunsten einer befristeten aufgibt, riskiert nicht zwangsläufig seinen ALG-Anspruch.

Bei einem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis tritt keine Sperrzeit im Anschluss an die befristete Beschäftigung ein, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses hatte.

In einem Streitfall vor dem SG Speyer war ein gelernter Maurer bei einem ca. 50 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitgeber tätig. Diese unbefristete Beschäftigung kündigte der Maurer und arbeitete unmittelbar anschließend in einem Betrieb in der Nähe seines Wohnorts. Dieses Arbeitsverhältnis war allerdings von Anfang an auf zunächst zwei Monate befristet. Danach meldete sich der Maurer arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Bundesagentur für Arbeit verweigert ALG I

Die Bundesagentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest und verweigerte für diese Zeit die Zahlung von ALG I. Der Kläger habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und habe damit bewusst seine Arbeitslosigkeit im Anschluss an das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses herbeigeführt. Gegen die Sperrzeitentscheidung wehrte sich der Maurer. Er habe die unbefristete Arbeitsstelle aufgegeben, um in der Nähe seines Wohnortes zu arbeiten, wodurch er in erheblichem Umfang Fahrtkosten einsparen konnte. Sein früherer Arbeitgeber habe auch nicht nach Tarif gezahlt und die Lohnzahlungen seien zudem nicht pünktlich erfolgt.

Sperrzeit tritt bei Wechsel nicht zwangsläufig ein

Das SG Speyer hat der Klage mit Urteil vom 17.02.2016 (Az. S 1 AL 63/15) stattgegeben. Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Bundesagentur für Arbeit zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigert. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gehabt. Bei einem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis trete eine Sperrzeit im Anschluss an die befristete Beschäftigung nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne. Biete das befristete Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer deutlich attraktivere Arbeitsbedingungen sei es gerechtfertigt das unbefristete Arbeitsverhältnis zu Gunsten eines befristeten zu lösen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.

Befristeter Job war deutlich attraktiver

Der Kläger habe durch Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses seinen Anfahrtsweg zur Arbeit und damit die Höhe der Fahrtkosten drastisch verkürzt, was indirekt zu einem nicht nur geringfügig höheren Nettoarbeitsentgelt geführt habe. Zudem habe der Arbeitgeber des befristeten Arbeitsverhältnisses auch einen um ca. 20 Prozent höheren Stundenlohn gezahlt. Damit waren die Arbeitsbedingungen in dem befristeten Arbeitsverhältnis deutlich attraktiver als in dem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis, so dass das Interesse des Klägers an einem Wechsel das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Fortführung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses überwiege.

(SG Speyer, PM Nr. 1/2016 vom 19.02.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©magele-picture/fotolia.com


14.10.2024

Gesetzentwurf zum ILO-Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt beschlossen

ILO-Übereinkommen Nr. 155 trifft Regelungen zum präventiven Arbeitsschutz und nimmt einen zentralen Platz als tragende Orientierungs- und Handlungsmaxime ein.

weiterlesen
Gesetzentwurf zum ILO-Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt beschlossen

Meldung

adiruch/123rf.com


14.10.2024

Überschneidungen von CSRD und CSDDD

Ein neues Briefing Paper des DRSC zeigt die Anwendungsbereiche der CSRD und der CSDDD und stellt Überschneidungen der beiden Standards gegenüber.

weiterlesen
Überschneidungen von CSRD und CSDDD

Podcast

FACHFRAGEN Podcast


11.10.2024

FACHFRAGEN Podcast: Ökonometrische Gutachten in Kartellschadensersatzprozessen

Kartellschadensersatzprozesse sind kaum denkbar ohne ökonometrische Sachverständigengutachten. Darüber sprechen wir mit Dr. Gerhard Klumpe und Dr. Johannes Paha.

weiterlesen
FACHFRAGEN Podcast: Ökonometrische Gutachten in Kartellschadensersatzprozessen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank