Bei einem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis tritt keine Sperrzeit im Anschluss an die befristete Beschäftigung ein, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses hatte.
In einem Streitfall vor dem SG Speyer war ein gelernter Maurer bei einem ca. 50 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitgeber tätig. Diese unbefristete Beschäftigung kündigte der Maurer und arbeitete unmittelbar anschließend in einem Betrieb in der Nähe seines Wohnorts. Dieses Arbeitsverhältnis war allerdings von Anfang an auf zunächst zwei Monate befristet. Danach meldete sich der Maurer arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Bundesagentur für Arbeit verweigert ALG I
Die Bundesagentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest und verweigerte für diese Zeit die Zahlung von ALG I. Der Kläger habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und habe damit bewusst seine Arbeitslosigkeit im Anschluss an das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses herbeigeführt. Gegen die Sperrzeitentscheidung wehrte sich der Maurer. Er habe die unbefristete Arbeitsstelle aufgegeben, um in der Nähe seines Wohnortes zu arbeiten, wodurch er in erheblichem Umfang Fahrtkosten einsparen konnte. Sein früherer Arbeitgeber habe auch nicht nach Tarif gezahlt und die Lohnzahlungen seien zudem nicht pünktlich erfolgt.
Sperrzeit tritt bei Wechsel nicht zwangsläufig ein
Das SG Speyer hat der Klage mit Urteil vom 17.02.2016 (Az. S 1 AL 63/15) stattgegeben. Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Bundesagentur für Arbeit zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigert. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gehabt. Bei einem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis trete eine Sperrzeit im Anschluss an die befristete Beschäftigung nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne. Biete das befristete Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer deutlich attraktivere Arbeitsbedingungen sei es gerechtfertigt das unbefristete Arbeitsverhältnis zu Gunsten eines befristeten zu lösen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.
Befristeter Job war deutlich attraktiver
Der Kläger habe durch Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses seinen Anfahrtsweg zur Arbeit und damit die Höhe der Fahrtkosten drastisch verkürzt, was indirekt zu einem nicht nur geringfügig höheren Nettoarbeitsentgelt geführt habe. Zudem habe der Arbeitgeber des befristeten Arbeitsverhältnisses auch einen um ca. 20 Prozent höheren Stundenlohn gezahlt. Damit waren die Arbeitsbedingungen in dem befristeten Arbeitsverhältnis deutlich attraktiver als in dem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis, so dass das Interesse des Klägers an einem Wechsel das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Fortführung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses überwiege.
(SG Speyer, PM Nr. 1/2016 vom 19.02.2016 / Viola C. Didier)