• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kein Wegeunfall trotz üblichem Weg zur Arbeit

03.08.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Kein Wegeunfall trotz üblichem Weg zur Arbeit

Beitrag mit Bild

©Waldbach/fotolia.com

Nicht jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ist automatisch ein Wegeunfall. Wenn der Versicherte noch private Besorgungen dabei erledigt, fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, auch wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke ereignet, entschied das Landessozialgericht Stuttgart.

Ein Arbeitnehmer hatte am Unfalltag um 13.30 Uhr Arbeitsbeginn, fuhr mit dem Motorroller aber schon um 09.30 Uhr los, weil er auf dem Weg zur Arbeit noch zu einem Waschsalon auf dem Weg wollte, um Kleidung zu waschen. Die übliche Fahrtzeit zur Arbeit beträgt ca. 25-30 Minuten. Auf der Wegstrecke seines gewöhnlichen Arbeitswegs, noch vor Erreichen der Wäscherei, erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Knochenbrüche und musste mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden.

Unfallversicherung lehnt Anerkennung ab

Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da der Versicherte nur wegen des geplanten Zwischenstopps am Waschsalon so früh losgefahren sei. Der Versicherte machte geltend, er habe u. a. Dienstkleidung reinigen wollen und er sei davon ausgegangen, dass Dienstkleidungspflicht bestehe. Auf einem Kleidungsstück sei ein Logo seines Arbeitsgebers gewesen. Das Sozialgericht Freiburg befragte den Arbeitgeber. Dieser teilte mit, es bestehe seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht mehr. Das Sozialgericht wies die Klage daraufhin ab.

Kein Erfolg vor dem LSG

Auch das LSG Stuttgart gab der Unfallversicherung mit Urteil vom 29.06.2018 (L 8 U 4324/16) Recht. Entscheidend ist, dass das Zurücklegen des Weges zum Waschsalon – auch wenn es die normale Strecke zur Arbeit war – nicht in Zusammenhang mit der Arbeit stand, sondern das frühe Losfahren von zu Hause rein private Gründe hatte, da der Kläger in diesem Moment nicht zum Arbeiten, sondern zum Wäschewaschen fahren wollte. Ohne die Absicht, an diesem Tag zum Waschsalon zu gehen, wäre er nicht früher zur Arbeit losgefahren. Dienstkleidung hatte der Versicherte nicht zu tragen, ein etwaiger Irrtum hierüber ist weder glaubhaft noch relevant, da er ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre.

(LSG Baden-Württemberg, PM vom 24.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Oskar Meyn / Nina Ilka


09.09.2026

Alle müssen ins Register – Wie die neue EU-Geldwäsche-Verordnung den Kreis wirt-schaftlicher Eigentümer bei Stiftungen, Trusts und deren Tochtergesellschaften neu definiert

Mit der EU-Geldwäsche-Verordnung gelten ab dem 10.07.2027 umfassend erweiterte Meldepflichten zum Transparenzregister.

weiterlesen
Alle müssen ins Register – Wie die neue EU-Geldwäsche-Verordnung den Kreis wirt-schaftlicher Eigentümer bei Stiftungen, Trusts und deren Tochtergesellschaften neu definiert

Rechtsboard

Achim Braner / Lotte Blumhoff


09.09.2026

Geringfügige Fehler in der Massenentlassungsanzeige führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung

Das BAG führt seine Rspr. zu den Fehlerfolgen in Massenentlassungsverfahren weiter fort: In einer neuesten Entscheidung schärfen die Erfurter Richter die Grenzen der Unwirksamkeitsfolge für Kündigungen, indem sie auf die konkrete Relevanz des Fehlers für die Aufgaben der Agentur für Arbeit abstellen.

weiterlesen
Geringfügige Fehler in der Massenentlassungsanzeige führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com


09.09.2026

PwC-Vergütungsstudie: Entgelttransparenz erhöht den Handlungsdruck

Marktgerechte Vergütung und mehr Transparenz werden für öffentliche Unternehmen zunehmend zum entscheidenden Wettbewerbsfaktor.

weiterlesen
PwC-Vergütungsstudie: Entgelttransparenz erhöht den Handlungsdruck
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht