• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kein Wegeunfall trotz üblichem Weg zur Arbeit

03.08.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Kein Wegeunfall trotz üblichem Weg zur Arbeit

Beitrag mit Bild

©Waldbach/fotolia.com

Nicht jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ist automatisch ein Wegeunfall. Wenn der Versicherte noch private Besorgungen dabei erledigt, fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, auch wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke ereignet, entschied das Landessozialgericht Stuttgart.

Ein Arbeitnehmer hatte am Unfalltag um 13.30 Uhr Arbeitsbeginn, fuhr mit dem Motorroller aber schon um 09.30 Uhr los, weil er auf dem Weg zur Arbeit noch zu einem Waschsalon auf dem Weg wollte, um Kleidung zu waschen. Die übliche Fahrtzeit zur Arbeit beträgt ca. 25-30 Minuten. Auf der Wegstrecke seines gewöhnlichen Arbeitswegs, noch vor Erreichen der Wäscherei, erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Knochenbrüche und musste mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden.

Unfallversicherung lehnt Anerkennung ab

Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da der Versicherte nur wegen des geplanten Zwischenstopps am Waschsalon so früh losgefahren sei. Der Versicherte machte geltend, er habe u. a. Dienstkleidung reinigen wollen und er sei davon ausgegangen, dass Dienstkleidungspflicht bestehe. Auf einem Kleidungsstück sei ein Logo seines Arbeitsgebers gewesen. Das Sozialgericht Freiburg befragte den Arbeitgeber. Dieser teilte mit, es bestehe seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht mehr. Das Sozialgericht wies die Klage daraufhin ab.

Kein Erfolg vor dem LSG

Auch das LSG Stuttgart gab der Unfallversicherung mit Urteil vom 29.06.2018 (L 8 U 4324/16) Recht. Entscheidend ist, dass das Zurücklegen des Weges zum Waschsalon – auch wenn es die normale Strecke zur Arbeit war – nicht in Zusammenhang mit der Arbeit stand, sondern das frühe Losfahren von zu Hause rein private Gründe hatte, da der Kläger in diesem Moment nicht zum Arbeiten, sondern zum Wäschewaschen fahren wollte. Ohne die Absicht, an diesem Tag zum Waschsalon zu gehen, wäre er nicht früher zur Arbeit losgefahren. Dienstkleidung hatte der Versicherte nicht zu tragen, ein etwaiger Irrtum hierüber ist weder glaubhaft noch relevant, da er ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre.

(LSG Baden-Württemberg, PM vom 24.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Katharina Pichler


10.06.2026

Anrechnung auf nur zukünftige Zugewinnausgleichsforderung macht Grundstücksübertragung zur Anschaffung

Die zehnjährige Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist in der Beratungspraxis oft der entscheidende Hebel für steuerfreie Grundstücksveräußerungen – und kann durch güterrechtliche Vereinbarungen häufig unbemerkt wieder neu anlaufen.

weiterlesen
Anrechnung auf nur zukünftige Zugewinnausgleichsforderung macht Grundstücksübertragung zur Anschaffung

Meldung

peshkova/123rf.com


10.06.2026

KI verändert die deutsche Wirtschaft schneller als erwartet

Viele Unternehmen investieren gezielter in KI, qualifizieren ihre Mitarbeitenden und bauen erste Governance-Strukturen auf.

weiterlesen
KI verändert die deutsche Wirtschaft schneller als erwartet

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com


10.06.2026

Lohngleichheit: EU macht Druck

Die Entgelttransparenz-Richtlinie macht deutlich, dass faire Bezahlung nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit ist, sondern auch der Wettbewerbsfähigkeit.

weiterlesen
Lohngleichheit: EU macht Druck
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht