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03.08.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Kein Wegeunfall trotz üblichem Weg zur Arbeit

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©Waldbach/fotolia.com

Nicht jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ist automatisch ein Wegeunfall. Wenn der Versicherte noch private Besorgungen dabei erledigt, fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, auch wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke ereignet, entschied das Landessozialgericht Stuttgart.

Ein Arbeitnehmer hatte am Unfalltag um 13.30 Uhr Arbeitsbeginn, fuhr mit dem Motorroller aber schon um 09.30 Uhr los, weil er auf dem Weg zur Arbeit noch zu einem Waschsalon auf dem Weg wollte, um Kleidung zu waschen. Die übliche Fahrtzeit zur Arbeit beträgt ca. 25-30 Minuten. Auf der Wegstrecke seines gewöhnlichen Arbeitswegs, noch vor Erreichen der Wäscherei, erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Knochenbrüche und musste mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden.

Unfallversicherung lehnt Anerkennung ab

Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da der Versicherte nur wegen des geplanten Zwischenstopps am Waschsalon so früh losgefahren sei. Der Versicherte machte geltend, er habe u. a. Dienstkleidung reinigen wollen und er sei davon ausgegangen, dass Dienstkleidungspflicht bestehe. Auf einem Kleidungsstück sei ein Logo seines Arbeitsgebers gewesen. Das Sozialgericht Freiburg befragte den Arbeitgeber. Dieser teilte mit, es bestehe seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht mehr. Das Sozialgericht wies die Klage daraufhin ab.

Kein Erfolg vor dem LSG

Auch das LSG Stuttgart gab der Unfallversicherung mit Urteil vom 29.06.2018 (L 8 U 4324/16) Recht. Entscheidend ist, dass das Zurücklegen des Weges zum Waschsalon – auch wenn es die normale Strecke zur Arbeit war – nicht in Zusammenhang mit der Arbeit stand, sondern das frühe Losfahren von zu Hause rein private Gründe hatte, da der Kläger in diesem Moment nicht zum Arbeiten, sondern zum Wäschewaschen fahren wollte. Ohne die Absicht, an diesem Tag zum Waschsalon zu gehen, wäre er nicht früher zur Arbeit losgefahren. Dienstkleidung hatte der Versicherte nicht zu tragen, ein etwaiger Irrtum hierüber ist weder glaubhaft noch relevant, da er ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre.

(LSG Baden-Württemberg, PM vom 24.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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