• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kein Wechsel von Gebäude-AfA zur Abschreibung nach tatsächlicher Nutzungsdauer

28.02.2017

Meldung, Steuerrecht

Kein Wechsel von Gebäude-AfA zur Abschreibung nach tatsächlicher Nutzungsdauer

Beitrag mit Bild

Die Regelung der Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG enthält starre, unveränderliche Staffelsätze für die gesamte Dauer der Absetzungen.

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei einer begonnenen degressiven Gebäude-AfA nicht zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gewechselt werden darf.

Die Klägerin hatte ein Grundstück vermietet, das mit einem Werkstatt- und Ausstellungsgebäude bebaut ist. Das Objekt wird seit seiner Fertigstellung im Dezember 1994 degressiv abgeschrieben. Im Streitjahr 2009 wurde das bestehende Werkstattgebäude um einen Anbau erweitert und eine im Freigelände liegende Ausstellungsfläche für Kraftfahrzeuge überdacht. Hierdurch erhöhte sich die bisherige AfA-Bemessungsgrundlage um 85.137 Euro. In der Einkommensteuererklärung 2009 berechnete die Klägerin die AfA nunmehr insgesamt mit 5 % und kam so auf eine Abschreibung i. H. v. 33.477 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte nur eine AfA in Höhe des fortgeführten AfA-Satzes von 1,25 % bzw. 8.370 Euro.

Unzulässigkeit eines Wechsels steht im Gesetz

Das Finanzgericht wies die Klage mit Urteil 5 K 1909/12 vom 27.10.2015 ab. Die Unzulässigkeit eines Wechsels der AfA-Methode ergebe sich aus der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung der Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG. Diese Vorschrift enthalte starre, unveränderliche Staffelsätze für die gesamte Dauer der Absetzungen. Diese dürften in den einzelnen Jahren weder über- noch unterschritten werden. Habe der Steuerpflichtige den Vorteil der erhöhten Absetzungen in den ersten Jahren der Nutzungsdauer gezogen, so müsse er auch die Nachteile in Kauf nehmen. Auf die Behauptung der Klägerin einer wegen der Leichtbauweise deutlich kürzeren Nutzungsdauer des Objekts kam es daher nicht an.

Der Bundesfinanzhof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen (Az. IX R 33/16).

(FG Baden-Württemberg, NL vom 23.02.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Interview

Dr. Matthias Köhler und Felix Arnold


17.07.2026

Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Die geplante Arbeitsrechtsreform verspricht Arbeitgebern mehr Flexibilität, verlangt aber sorgfältige Anpassungen bei HR-Prozessen.

weiterlesen
Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


17.07.2026

Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Ob mehrere Tätigkeiten steuerlich einen oder mehrere Gewerbebetriebe darstellen, muss stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden.

weiterlesen
Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


17.07.2026

BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen

Ein deutlich höherer Grundstückswert kann eine erneute Prüfung der im Erbschein genannten Erbquoten erforderlich machen.

weiterlesen
BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht