18.05.2022

Meldung, Steuerrecht

Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen.

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Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Kiosk. Eine bei einer Lieferantin durchgeführte Steuerfahndungsprüfung stellte fest, dass diese ihren Kunden – auch der Klägerin – die Möglichkeit eingeräumt hatte, Waren gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung zu beziehen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse führte eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Eingangsumsätze der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in ihrer Buchführung erfasst hatte. Das Finanzamt schätzte daraufhin Umsätze bei der Klägerin hinzu, gewährte aber mangels Rechnung keinen Vorsteuerabzug auf die Schwarzeinkäufe.

Vorsteuerabzug ohne Rechnung?

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr auch ohne Vorlage von Rechnungen ein Vorsteuerabzug zustehe, da der Kontrollfunktion der Rechnungen im Streitfall keine Bedeutung zukomme. Die Steuerfahndung habe das Konto der Klägerin bei der Lieferantin ausgewertet, sodass das Finanzamt über sämtliche Angaben für eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs verfüge.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid vom 23.03.2022 (5 K 2093/20 U) hat das Finanzgericht Münster die Klage abgewiesen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setze voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitze. Zwar kann man ausnahmsweise auf bestimmte formelle Voraussetzungen verzichten, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind. Dies führt aber nicht dazu, dass man vollständig auf Rechnungen verzichten kann. Der Unternehmer muss jedenfalls darlegen und nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung besessen hatte. Der fehlende Nachweis eines solchen Rechnungsbesitzes könne nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.

Die Klägerin war niemals in Besitz von Rechnungen über die von ihrer Lieferantin bezogenen Schwarzeinkäufe. Diese hatten hierüber auch keine Rechnungen ausgestellt. Auch das Debitorenkonto der Klägerin bei der Lieferantin stellt keine ordnungsgemäße Rechnung dar. Die Buchführung dient lediglich eigenbetrieblichen Dokumentationszwecken des leistenden Unternehmers.


FG Münster vom 16.05.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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