• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

25.07.2019

Meldung, Steuerrecht

Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

Beitrag mit Bild

©Berchtesgaden/fotolia.com

Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern, wie der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden hat.

Im Streitfall wurde den Klägern für 2012 in den Vorjahren gezahlte Kirchensteuer erstattet, da sich aufgrund einer für diese Jahre durchgeführten Außenprüfung das zu versteuernde Einkommen gemindert hatte. Die Kläger gingen davon aus, dass der sich hieraus ergebende Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer i.H.v. 166.744,- € mit einem Verlustvortrag aus den Vorjahren zu verrechnen sei. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich auch der BFH lehnten dies ab.

Kirchensteuer ist eine Sonderausgabe

Einkommensteuerrechtlich ist die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Sonderausgaben mindern nicht bereits den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern erst das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG). Die Erstattung von in Vorjahren gezahlter Kirchensteuer wird vorrangig mit Kirchensteuerzahlungen desselben Jahres verrechnet. Entsteht dabei ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang, führt dies nach einer seit 2012 geltenden Neuregelung zu einem „Hinzurechnungsbetrag“ (§ 10 Abs. 4b EStG).

Bislang ungeklärt war, ob der Hinzurechnungsbetrag – vergleichbar mit einer Einkunftsart – den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht und folglich dann durch einen Verlustvortrag, der nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung (§ 10d Abs. 2 EStG) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen ist, ausgeglichen werden kann.

Begründung des BFH

Der BFH begründet die Ablehnung in seinem Urteil vom 12.03.2019 (IX R 34/17) einer dahin gehenden Verlustverrechnung damit, dass der Kirchensteuer-Erstattungsüberhang wie die ursprüngliche gezahlte Kirchensteuer als – negative – Sonderausgabe zu berücksichtigen ist. Durch die Hinzurechnung kann es daher – wie im Streitfall – dazu kommen, dass Einkommensteuer gezahlt werden muss, obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich 0 € beträgt. Es kommt dann zu einer Besteuerung allein des Vorteils aus der Erstattung von (früheren) Abzugsbeträgen. Dies gilt auch dann, wenn sich die erstatteten Kirchensteuern im Zahlungsjahr letztlich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, da der mit § 10 Abs. 4b EStG verfolgte Vereinfachungszweck verfehlt würde, wenn dies in jedem Einzelfall ermittelt werden müsste.

(BFH, PM vom 25.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuerrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©animaflora/fotolia.com


28.03.2024

Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß

Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine verfassungsrechtliche Verletzung.

weiterlesen
Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß

Meldung

©jirsak/123rf.com


28.03.2024

Greenwashing: Neue EU-Verbraucherschutz-Regeln in Kraft

Die neuen Regeln richten sich gegen Praktiken wie irreführende „Grünfärberei“ oder falsche Aussagen über Produkte, deren Haltbarkeit nicht den Erwartungen entspricht.

weiterlesen
Greenwashing: Neue EU-Verbraucherschutz-Regeln in Kraft

Interview

Nils Stünkel / Prof. Dr. Alexander Schinner


27.03.2024

Achtung, Cyberangriff an Ostern: „Feiertage sind sehr beliebt bei Hackern“

„Die Anzahl an Cyberattacken auf Unternehmen nimmt an Feiertagen um 30 % zu“, warnen Prof. Dr. Alexander Schinner und Nils Stünkel.

weiterlesen
Achtung, Cyberangriff an Ostern: „Feiertage sind sehr beliebt bei Hackern“

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank