02.09.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kein Verkauf markenähnlicher Produkte

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Der Betrieb

Eine Dortmunder Einzelhändlerin darf keine Handtaschen verkaufen, die Handtaschen der „Le-Pliage“-Serie des französischen Herstellers Longchamp ähnlich sehen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Der klagende französische Hersteller vertreibt über ein deutsches Tochterunternehmen unter der Bezeichnung „Le-Pliage“ seit langen Jahren Taschen in verschiedenen Formen und Farben. Die Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts verkaufte die Taschen eines anderen Herstellers, die nach Auffassung des Klägers eine unzulässige Nachahmung der Handtaschen der „Le-Pliage“-Serie darstellen.

Gericht erkennt wettbewerbswidrige Nachahmung

Das Oberlandesgericht Hamm hat es die die Beklagte mit Urteil 4 U 32/14 vom 16.06.2015 dazu verurteilt, den Verkauf der Taschen zu unterlassen und der Klägerin für bisherige Verkaufsgeschäfte Schadensersatz zu leisten. Die von der Beklagten vertriebenen Taschen seien, so der Senat, eine wettbewerbswidrige Nachahmung der „Le-Pliage“-Handtaschen. Mit den „Le-Pliage“-Handtaschen sei die Klägerin bereits seit 1994/1995 auf dem deutschen Markt vertreten. Auch heute noch wiesen die Taschen in Form, Farbe, Gestaltung und Material Produktmerkmale auf, die ihre wettbewerbliche Eigenart begründeten. Das habe die Beklagte nicht widerlegen können. Die von der Beklagten vertriebenen Taschen stellen eine nahezu identische Nachahmung der „Le-Pliage“-Handtaschen der Klägerin dar.

Täuschung über Herkunft

Mit dem Vertrieb der Taschen der Beklagten werde auch über die Herkunft des Produkts getäuscht. Ein durchschnittlicher Verbraucher gehe aufgrund der Übereinstimmungen auch bei den Taschen der Beklagten davon aus, dass es sich um die ihm bekannten Produkte der Klägerin oder um Produkte eines mit der Klägerin geschäftlich verbundenen Herstellers handele. Die Gefahr einer Herkunftsverwechslung werde auch durch den Kaufpreis nicht beseitigt. Mit 24,95 Euro liege der Preis für die Taschen der Beklagten zwar deutlich unter dem einer Tasche aus dem Sortiment der Klägerin. Insoweit liege es allerdings nahe, dass ein Verbraucher mit einer Tasche der Beklagten die Vorstellung verbinde, es handele sich um eine günstigere Modellvariante aus dem Hause der Klägerin oder um ein günstiges Lizenzprodukt.

(OLG Hamm/Viola C. Didier)


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