• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kein Vergütungsanspruch bei ruhender Approbation

11.08.2023

Arbeitsrecht, Meldung

Kein Vergütungsanspruch bei ruhender Approbation

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Arzt während des behördlich angeordneten Ruhens seiner Approbation keinen Anspruch auf Vergütung hat und zur Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung verpflichtet ist.

Beitrag mit Bild

© Andrey Popov/fotolia.com

Der Kläger war seit 2016 befristet bis Ende Juni 2022 als Arzt in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Im März 2018 ordnete das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg das Ruhen der Approbation des Klägers wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung an und forderte diesen zur Rückgabe seiner Approbationsurkunde auf.

444 Operationen ohne Approbation

Der Bescheid über das Ruhen seiner Approbation ging dem Kläger an seiner bei der Ärztekammer hinterlegten Wohnanschrift zu und wurde bestandskräftig. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger den ärztlichen Beruf bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung nicht ausüben durfte. Dennoch war der Kläger in der Folgezeit ohne die erforderliche Berechtigung, als Arzt tätig zu werden, an 1.053 Operationen beteiligt, davon an 444 als erster Operateur.

Nachdem der Kläger, der zwischenzeitlich verzogen war, die Approbationsurkunde nicht zurücksandte, stellte die zuständige Behörde Nachforschungen bezüglich der Wohnanschrift des Klägers an. Ende Februar 2022 erreichte den Kläger, der behauptet, bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt zu haben, ein behördliches Schreiben mit der Aufforderung zur Rücksendung der Approbationsurkunde. Der Kläger informierte das Krankenhaus über das Ruhen seiner Approbation Ende März 2022.

Rückforderung der Vergütung war berechtigt

Das Krankenhaus zahlte dem Kläger für den Monat März 2022 daraufhin keine Vergütung. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage des Klägers mit Urteil vom 28.06.2023 (14 Ca 3796/22, 14 Ca 11727/22) abgewiesen und der von dem Krankenhaus erhobenen Widerklage auf Rückzahlung der in den letzten sechs Monaten gezahlten Nettovergütungen stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe und diese aufgrund des Ruhens der Approbation trotz seiner physischen Leistungsfähigkeit und seiner erworbenen fachlichen Qualifikation nicht erbringen habe können.

Ferner ging das Arbeitsgericht davon aus, das Krankenhaus habe die Zahlungen in der Vergangenheit ohne rechtlichen Grund geleistet und sei daher zur Rückforderung berechtigt. Eine Verrechnung mit den in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers erfolge nicht, da diese nicht mit einem positiven Wert zu bemessen seien. Dem Krankenhaus verbleibe im Hinblick auf potenzielle Regressforderungen kein zu berücksichtigender Vorteil durch das Tätigwerden des Klägers. Dass der Kläger keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt haben will, hielt das Arbeitsgericht für unbeachtlich, da die Unkenntnis jedenfalls auf ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen sei.


ArbG Berlin vom 08.08.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Saskia Bardens / Michael Schwarz


18.08.2026

Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026: Überblick über die wesentlichen Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den RegE des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) verabschiedet, mit dem zahlreiche punktuelle Anpassungen im deutschen Steuerrecht vorgenommen werden sollen, die dem Bürokratieabbau, der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens sowie der Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen dienen.

weiterlesen
Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026: Überblick über die wesentlichen Änderungen

Meldung

©djedzura/123rf.com


18.08.2026

20 Jahre AGG: Bewährt, aber reformbedürftig

Das AGG schützt seit 20 Jahren vor Diskriminierung, doch die geplante Reform lässt laut DAV und DGB wichtige Lücken offen.

weiterlesen
20 Jahre AGG: Bewährt, aber reformbedürftig

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


18.08.2026

FG Münster zur Entstehung junger Finanzmittel i.S.d. ErbStG

Die Umbuchung einer Gesellschafterforderung in die Kapitalrücklage einer KG schafft laut FG Münster keine jungen Finanzmittel.

weiterlesen
FG Münster zur Entstehung junger Finanzmittel i.S.d. ErbStG
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht