• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kein Unfallversicherungsschutz im Home-Office?

06.07.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Kein Unfallversicherungsschutz im Home-Office?

Beitrag mit Bild

Home-Office: Wer zahlt bei einem „Arbeitsunfall“ in den eigenen vier Wänden?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass kein Unfallversicherungsschutz innerhalb der eigenen Wohnung für Beschäftigte im Home-Office besteht.

Im Streitfall arbeitete die Klägerin aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Sie verließ den Arbeitsraum, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der in das Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich. Die beklagte Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint.

Gang in Küche kein Betriebsweg

Nach Auffassung des BSG lag kein Arbeitsunfall vor (Urteil B 2 U 5/15 R vom 05.07.2016). Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden. Sie sei auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in den persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg habe sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit sei sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen.

Home-Office bleibt private Wohnung

Anders als Beschäftigte in Betriebsstätten außerhalb der eigenen Wohnung habe die Klägerin dabei keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen unterlegen. Zwar führe die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit in einem Home-Office zu einer Verlagerung von den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Eine betrieblichen Interessen dienende Arbeit „zu Hause“ nehme einer Wohnung aber nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre. Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe auch nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten.

Keine Zurechnung des Unfallrisikos

Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sei es außerhalb der Betriebsstätten ihrer Mitglieder (der Arbeitgeber) kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher sei es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, zuzurechnen.

(BSG, PM vom 05.07.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©euthymia/fotolia.com


17.11.2025

Mietzahlungen als Spenden zulässig

Ein Spendenabzug ist auch dann zulässig, wenn der Vermieter die Miete vorfinanziert, sofern die Verträge wirksam, fremdüblich und tatsächlich umgesetzt sind.

weiterlesen
Mietzahlungen als Spenden zulässig

Rechtsboard

Saskia MacLaughlin


17.11.2025

Sozialversicherungsrecht – Drum prüfe, wer im Ausland tätig werden lasse

Im Rahmen der stetig fortschreitenden Globalisierung und dem grenzüberschreitenden Einsatz von Mitarbeitenden sollten Unternehmen zur Verhinderung finanzieller Ansprüche von Sozialversicherungsbehörden die Frage nach dem anwendbaren Sozialversicherungsrecht in jedem Einzelfall grundlegend prüfen.

weiterlesen
Sozialversicherungsrecht – Drum prüfe, wer im Ausland tätig werden lasse

Meldung

©Zerbor /fotolia.com


17.11.2025

Mindestlohn: Keine Erfüllung durch Firmenwagen

Das BSG hat entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzt.

weiterlesen
Mindestlohn: Keine Erfüllung durch Firmenwagen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank