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05.11.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Kein Unfallversicherungsschutz bei Stauumfahrung

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©Achim Prill/123rf.com

Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Wegeunfall liegt nicht vor, wenn nicht der direkte Weg, sondern ein achtmal längerer Weg nach Hause gewählt wird. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Streit um den Unfallversicherungsschutz entschieden.

Ein Metallbauer erlitt mit seinem Motorrad einen Unfall, als ihm ein abbiegendes Auto die Vorfahrt nahm. Er verletzte sich den rechten und linken Fuß sowie das rechte Handgelenk. Im Unfallzeitpunkt war der Mann bereits 1,4 km vom direkten und üblichen Weg nach Hause abgewichen.

BG verweigert Unfallversicherungsschutz

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstätte befunden habe. Es sei nach ihren Ermittlungen zwar zutreffend, dass an dem Unfalltag auf der A 30 ein Stau gewesen sei. Jedoch sei der von dem Kläger gewählte Weg nach Hause verkehrsbedingt nicht nachzuvollziehen.

Der Kläger wandte gegen diese Entscheidung ein, dass sich durch den Stau auf der Autobahn auch auf anderen Straßen ein erheblicher Rückstau gebildet habe. Er sei daher lediglich verkehrsbedingt einen Bogen gefahren, um nach Hause zu kommen.

Gewählter Umweg war zu weit

Das Sozialgericht Osnabrück hat sich in seinem Urteil vom 01.08.2019 (S 19 U 251/17) der Einschätzung der Berufsgenossenschaft angeschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger zwar grundsätzlich einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist, als er sich nach dem Ende seiner Arbeitszeit auf den Weg nach Hause machte. Jedoch hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt keinen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Weg mehr zurückgelegt. Es lag kein unmittelbarer Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor.

Denn der von dem Kläger gewählte Weg betrug beim Abweichen von dem direkten Weg nur noch ca. 550 m bis zu seinem Zuhause. Bis zur Unfallstelle war der Kläger bereits 1,4 km weitergefahren. Wäre er seinem Vortrag entsprechend noch weitergefahren, hätte er insgesamt einen Weg gewählt, der mehr als achtmal so lang war wie der normale restliche Heimweg. Zur Überzeugung des Gerichts haben für diesen längeren Weg keine Gründe vorgelegen, die es rechtfertigen, diesen unter den Schutz der Wegeunfallversicherung zu stellen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung eingelegt.

(SG Osnabrück, PM vom 29.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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