Auf einem Um- bzw. Abweg besteht für Arbeitnehmer kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Wegeunfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Erfurt klargestellt.
Die versicherte Arbeitnehmerin befand sich auf dem Rückweg von der Arbeit in einer Regionalbahn. Sie verpasste den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof und verblieb im Zug in Richtung Erfurt. Sie verließ diesen an der nächsten Haltestelle und beabsichtigte sodann die Bahngleise zu überqueren, um den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug zu erreichen. Dabei wurde sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt.
Nur der direkte Weg ist versichert
Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint und das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage der Hinterbliebenen abgewiesen. Das LSG Erfurt hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts mit Urteil vom 08.01.2018 (L 1 U 900/17) bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung.
Bei Abwegen endet der Versicherungsschutz
Bewege sich ein Versicherter nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befinde er sich auf einem sog. Abweg. Sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen habe, bestehe daher kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befinde und der Abweg beendet sei, lebe der Versicherungsschutz wieder auf. Anhaltspunkte dafür, dass das Abweichen von dem direkten Weg ausnahmsweise in den Schutz der Wegeunfallversicherung einzubeziehen sei (beispielsweise wenn der Umweg verkehrsbedingt zum Beispiel wegen Ausfalls eines Haltepunktes erforderlich wird) konnte vorliegend nicht festgestellt werden.
(LSG Erfurt, PM vom 29.01.2018 / Viola C. Didier)