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25.02.2026

Meldung, Steuerrecht

Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil

Der BFH entwickelt seine Rechtsprechung zum Begriff des „Gegenstands des täglichen Gebrauchs“ konsequent weiter. Entscheidend ist nicht der Preis oder eine (teilweise) Vermietung, sondern ob das Wirtschaftsgut objektiv zur Nutzung bestimmt ist und typischerweise einem Wertverzehr unterliegt. Selbst Luxusgüter können daher aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG herausfallen.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25).

Darum ging es im Streitfall

Im Streitfall kauften die Kläger (Eheleute) ein Wohnmobil für ca. 323.000 €. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung.

Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil, und zwar mit Verlust. Trotzdem ermittelte das Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.

Erfolg vor dem BFH

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte das Ergebnis der Vorinstanz. Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich (vgl. BFH vom 29.10.2019 – IX R 10/18, BFHE 266 S. 560 = DB 2020 S. 871).

Nunmehr entschied der BFH, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgut“), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.


BFH vom 24.02.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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