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06.05.2025

Arbeitsrecht, Meldung

Kein Schmerzensgeld nach DSGVO für Ex-Mitarbeiterin

Darf der Name einer ehemaligen Mitarbeiterin in einem Werbeflyer auftauchen – und wenn ja, was passiert, wenn es versehentlich geschieht? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden: Ein DSGVO-Verstoß allein reicht nicht automatisch für Schmerzensgeld.

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Die versehentliche Nennung des Namens einer ehemaligen Mitarbeiterin in einem Werbeflyer ihres früheren Arbeitgebers begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Auf diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.08.2024 (5 SLa 66/24) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Darum ging es im Streitfall

Eine Pflegedienstleiterin hatte nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geklagt, weil ihr ehemaliger Arbeitgeber ihren Namen und ihre dienstliche Telefonnummer in einem Werbeflyer für seine Senioreneinrichtung verwendet hatte.

Schmerzensgeld abgelehnt: DSGVO schützt nicht immer

Das Gericht bejahte zwar einen Verstoß gegen die DSGVO, da die Einwilligung der Klägerin in die Datenverarbeitung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen sei. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld verneinte es jedoch, da der Klägerin durch die versehentliche Namensnennung kein konkreter Schaden entstanden sei. Insbesondere sei die Klägerin weder in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt noch in ihrer sozialen Geltung beeinträchtigt worden.


DAV vom 28.04.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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