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29.08.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kein Schadensersatzanspruch einer Wirecard-Aktionärin gegen die BaFin

Eine Amtshaftung gegen die BaFin greift nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen. Im Fall Wirecard sieht das OLG Düsseldorf keine schuldhafte Pflichtverletzung und keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen BaFin-Handeln und Anlegerverlusten.

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©interstid/fotolia.com

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.08.2025 (I-18 U 108/24) entschieden, dass eine Wirecard-Aktionärin (Klägerin) keinen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Beklagte) habe.

Zum Hintergrund

Die Klägerin erwarb im Jahr 2016 100 Aktien und im Jahr 2019 40 weitere Aktien der Wirecard AG (Wirecard). Nachdem die Insolvenz von Wirecard bekannt wurde, veräußerte die Klägerin am 19.08.2020 ihre Aktien mit hohem Wertverlust. Mit ihrer beim Landgericht Krefeld erhobenen Klage fordert sie für die im Jahr 2019 zugekauften Aktien von der BaFin Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen. Sie hat geltend gemacht, die BaFin habe durch den fehlerhaften Erlass eines Leerverkaufsverbots sowie durch eine Strafanzeige gegen Redakteure der Financial Times bei ihr den Eindruck erweckt, die Vorwürfe gegen Wirecard aus Artikeln der Financial Times stünden im Zusammenhang mit einer Short-Selling-Attacke und seien nicht glaubhaft. Unter diesem Eindruck habe sie die weiteren 40 Akten 2019 zugekauft und auch in der Folgezeit der negativen Berichterstattung keine wesentliche Beachtung mehr geschenkt.

Keine Amtspflichtverletzung der BaFin

Das Landgericht Krefeld hat mit Urteil vom 17.07.2024 (2 O 29/24) die Klage abgewiesen. Mit seiner nun verkündeten Entscheidung hat das OLG Düsseldorf das Urteil des Landgerichts Krefeld bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus, das Landgericht habe zu Recht das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung verneint. Es fehle darüber hinaus an der Kausalität und dem Zurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden.

Leerverkaufsverbot war gerechtfertigt

So sei die Anordnung eines Leerverkaufsverbots (Art. 20 VO (EU) Nr. 236/2012, Leerverkaufs-VO) wegen einer möglichen bevorstehenden Short-Selling-Attacke aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive vertretbar gewesen. Bei der Wirecard AG handelte es sich um ein Unternehmen im DAX 30 mit hoher Marktkapitalisierung, dessen Kurs erheblich (40 %) eingebrochen gewesen sei und das zu den größten und liquidesten Unternehmen des deutschen Aktienmarktes gehörte. Nachdem die Wirecard AG bereits in den Jahren 2008 und 2016 unstreitig das Ziel von Short-Selling-Attacken gewesen sei, sei es vertretbar gewesen anzunehmen, dass wegen der mehrfachen negativen Berichtserstattung und dem starken Anstieg von Netto-Leerverkaufspositionen im Anschluss an die Berichterstattung der Financial Times eine weitere Short-Attacke gegen die Wirecard AG bevorgestanden habe. Eine Amtspflichtverletzung liege auch nicht darin, dass die BaFin Strafanzeige gegen Journalisten der Financial Times erstattet habe, da sie hierzu bei Vorliegen eines entsprechenden Verdachts verpflichtet gewesen sei.

Aktienverlust kein Fall für die BaFin

Schließlich seien die behaupteten Pflichtverletzungen auch nicht kausal für den Schadenseintritt gewesen. Der Vortrag der Klägerin, dass bei einem Unterlassen der streitgegenständlichen Maßnahmen eine Abwärtsspirale des Kurses der Aktie ausgelöst worden wäre und die Banken die Wirecard AG bereits im Frühjahr 2019 nicht weiter finanziert hätten, sei ausschließlich spekulativ. Auch fehle es am Zurechnungszusammenhang. Hierfür sei entscheidend, dass das Leerverkaufsverbot lediglich eine Beruhigungsfunktion habe und die BaFin dadurch genauso wenig wie mit der Strafanzeige gegen Journalisten eine Aussage über die Validität der Vorwürfe gegen Wirecard getroffen habe.


OLG Düsseldorf vom 27.08.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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