22.10.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kein Schadensersatz für Aktionäre

Das LG München I hat die Klage gegen Dr. h.c. Carsten Maschmeyer abgewiesen. Einzelne Aktionäre können wegen einer Wertminderung ihrer Aktien durch ein die Gesellschaft schädigendes Ereignis keinen Schadensersatz verlangen. Dies verstößt unter anderem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre.

Beitrag mit Bild

©8vfanrf /123rf.com

Mit seiner Klage wollte der Kläger, Prof. Dr. Utz Claassen, Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft, die Feststellung erreichen, dass der Beklagte, Dr. h.c. Carsten Maschmeyer, verpflichtet sei, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen. Diese Schäden seien ihm aus vom Beklagten veranlassten Meldungen über den Inhalt eines Aktienkaufvertrags trotz Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtung sowie aus mehreren Äußerungen in Zeitschriften sowie in einer TV-Sendung entstanden. Diese, so argumentierte der Kläger, hätten den Wert seiner gehaltenen Aktien an der Aktiengesellschaft gemindert.

Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre

Das LG München I hat in seinem Urteil vom 20.05.2021 (5 HK O 1687/19) diesen Anspruch verneint. Einzelne Aktionäre können wegen einer Wertminderung ihrer Aktien durch ein die Gesellschaft schädigendes Ereignis nicht die Zahlung von Schadensersatz an sich selbst verlangen. Dies verstoße unter anderem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre.

Ein Ausgleich des mittelbaren Schadens kann nur dadurch erfolgen, dass der Aktionär die Leistung an die Gesellschaft verlangt. Dem Aktionär selbst entsteht kein Schaden im Rechtssinne. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung, die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens sowie das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre schließen einen Anspruch des Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich in diesem Fall aus.

Das Aktiengesetz ist eindeutig

Der vom Kläger geltend gemachte Schaden in Form der Wertminderung seiner Beteiligung an der Aktiengesellschaft stellt sich als ein sich typischerweise mittelbar beim Gesellschafter realisierender Reflexschaden dar. Dafür, dass allein die Aktiengesellschaft geschädigt ist, spricht ebenfalls die Wertung aus weiteren Vorschriften des Aktiengesetztes. Diese machen deutlich, dass dem Aktiengesetz die Anerkennung eines auf der Schädigung der Gesellschaft gründenden eigenen Anspruchs des einzelnen Mitgliedes fremd ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


LG München I, PM vom 21.10.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Podcast

FACHFRAGEN Podcast


14.12.2024

FACHFRAGEN: Grundsätze und Fallstricke der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Wohnungsunternehmen

Für Unternehmen und Unternehmer mit großem Immobilienbestand ist die erbschaftsteuerliche Begünstigung der Wohnungsunternehmen von großer Bedeutung.

weiterlesen
FACHFRAGEN: Grundsätze und Fallstricke der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Wohnungsunternehmen

Meldung

©Thomas Reimer/fotolia.com


13.12.2024

Höhere Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Die vom BMJ vorgeschlagene Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren soll die wirtschaftliche Grundlage für die Anwaltschaft sichern – und damit zugleich den Rechtsstaat stärken.

weiterlesen
Höhere Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Meldung

©Mike Mareen/fotolia.com


13.12.2024

Änderungen energierechtlicher Vorschriften beschlossen

Änderungen des EEG- und KWKG sollen Biogasanlagen flexibler fördern, die Südquote aufheben und KWK-Planungssicherheit über 2026 hinaus verlängern.

weiterlesen
Änderungen energierechtlicher Vorschriften beschlossen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank