30.05.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kein Kartellverfahren gegen Lufthansa

Beitrag mit Bild

©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com

Nach der Insolvenz von Air Berlin hatte die Lufthansa auf einigen innerdeutschen Strecken für ein paar Monate ein Monopol inne. Die Lufthansa-Tickets waren um 25-30 % teurer. Dieser Preisanstieg rechtfertigt aber nicht die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens, so das Bundeskartellamt.

„Die Lufthansa Tickets waren nach der Insolvenz von Air Berlin im Vergleich zum Vorjahr durchschnittlich um 25-30 % teurer. In Einzelfällen gab es auch deutlich höhere Preisanhebungen. Dieser Preisanstieg ist zwar erheblich, rechtfertigt aber nicht die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens“, erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts. „Die Konsequente Fusionskontrolle hat den raschen Markteintritt von easyJet ermöglicht. Im Anschluss fielen die Preise auf den entsprechenden Strecken wieder umgehend. Die Entwicklung der Flugpreise wäre bestimmt nicht so günstig verlaufen, wenn die Lufthansa dauerhaft Monopolist auf diesen Strecken geworden wäre.“

Kapazitätsrückgang wichtiger Grund für Preiserhöhung

Zu berücksichtigen war außerdem, dass die untersuchten innerdeutschen Verbindungen durch die Air Berlin-Insolvenz zeitweise unter einem starken Kapazitätsrückgang zu leiden hatten, welcher sich auch in einer intakten Konkurrenzsituation in steigenden Preisen niedergeschlagen hätte. Ohne Bedeutung für die Untersuchung des Bundeskartellamts war in diesem Fall die Frage, ob die Preiserhöhungen auf einen Preis-Algorithmus oder auf menschliche Intervention zurückzuführen waren. „Die Verwendung eines Algorithmus zur Preisfestsetzung entbindet ein Unternehmen selbstredend nicht von seiner Verantwortung. Die Ermittlungen in diesem Fall haben darüber hinaus gezeigt, dass die Fluggesellschaften die Rahmendaten und Parametereinstellung für die dynamische Preisanpassung jeweils pro Flug gesondert vorgeben. Außerdem managen die Fluggesellschaften Änderungen dieser Rahmendaten aktiv und pflegen etwa Sonderereignisse manuell ein, die das System nicht automatisch berücksichtigt“, so Mundt.

Zum Hintergrund

Die insolvente Fluggesellschaft Air Berlin hat im Oktober 2017 ihren Flugbetrieb eingestellt. Das Unternehmen wurde daraufhin in verschiedene Teile aufgeteilt. Zahlreiche Flugzeuge sowie die dazugehörigen Start- und Landerechte gingen an die Fluglinie easyJet. Auch die Lufthansa wollte wesentliche Unternehmensteile erwerben, dies scheiterte jedoch in Bezug auf die Air Berlin-Tochtergesellschaft NIKI am Widerstand der Europäischen Kommission. Derzeit prüft die Europäische Kommission diesbezüglich einen Zusammenschluss mit der irischen Fluglinie Ryanair.

(Bundeskartellamt, PM vom 29.05.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Dominik Graf von Armansperg


08.10.2024

Neues zum § 7 Abs. 8 ErbStG – BFH-Urteile vom 10.04.2024 – II R 22/21 und II R 23/21 (NV)

Kurz nach dem am 01.08.2024 veröffentlichten Urteil des FG Münster vom 23.05.2024 zum SchenkSt-Tatbestand des § 7 Abs. 8 ErbStG, veröffentlichte der BFH am 12.09.2024 zwei inhaltsgleiche Revisionsentscheidungen vom 10.04.2024 zu Urteilen des FG Sachsen aus dem Jahr 2021, welche ebenso § 7 Abs. 8 ErbStG betrafen.

weiterlesen
Neues zum § 7 Abs. 8 ErbStG – BFH-Urteile vom 10.04.2024 – II R 22/21 und II R 23/21 (NV)

Meldung

©3rdtimeluckystudio/123rf.com


08.10.2024

Arbeitsmarkt: Umweltfreundliche Tätigkeiten nehmen zu

Studienergebnisse zeigen, dass die ökologische Transformation mit einer deutlichen Veränderung von Tätigkeitsprofilen einhergeht.

weiterlesen
Arbeitsmarkt: Umweltfreundliche Tätigkeiten nehmen zu

Meldung

©p365.de/fotolia.com


08.10.2024

Gesetzentwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes

Der Gesetzentwurf sieht Anpassungen des Vermögensanlagengesetzes und ergänzend des Wertpapierhandelsgesetzes sowie des Wertpapierprospektgesetzes vor.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank