02.06.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kein Gründungszuschuss bei hoher Abfindung

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Ein Arbeitsloser, der eine hohe Abfindung erhalten hat, kann keinen Gründungszuschuss verlangen, entschied das Sozialgericht Gießen und bestätigte damit die Ermessensentscheidung der Arbeitsagentur.

Ein Arbeitsloser, der sich selbstständig machen will, kann einen Gründungszuschuss der Arbeitsagentur erhalten. Dieser Zuschuss wird zunächst für 6 Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro pro Monat gezahlt und kann für weitere 9 Monate verlängert werden. Er setzt u.a. voraus, dass der Arbeitslose die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist, dies durch eine fachkundige Stelle bestätigt wird und der Arbeitslose über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit verfügt.

Gründungszuschuss ist Ermessensleistung

Der Gründungszuschuss steht im Ermessen der Arbeitsagentur. Hieran scheiterte ein 59 Jahre alter Mann mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Gießen (Urteil S 14 AL 6/13 vom 29.04.2015). Vor seiner Arbeitslosigkeit hatte der Mann mehr als 30 Jahre bei einem großen Heiztechnikunternehmen gearbeitet. Aufgrund einer Verlagerung des Betriebes wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von etwas mehr als 170.000 Euro brutto aufgelöst. Er stellte einen Antrag auf einen Gründungszuschuss für die Errichtung einer GmbH & Co. KG. Geschäftsidee war der Verkauf und die Reparatur heiztechnischer Austauschteile. Das Gewerbe wurde dann auch angemeldet. Die Firma besteht noch.

Abfindung genügte nach Ansicht der Richter

Die Arbeitsagentur hatte den Antrag abgelehnt, da der Gründer aufgrund seiner Abfindung über genügend finanzielle Ressourcen verfüge. Im Klageverfahren bezog sich der Mann auf eine Aufstellung zur Vermögenslage, aus der hervorging, dass er mit der Abfindung mehrere Kredite abgelöst hatte. Das Sozialgericht wies die Klage dennoch ab: Überbrückungsgeld verfolge den Zweck, den Lebensunterhalt in der ersten Zeit nach der Existenzgründung zu sichern. Der Lebensunterhalt sei aber hier durch die gezahlte Abfindung gesichert gewesen. Der Gründungszuschuss diene nicht dazu, einem Antragsteller die Ablösung von Darlehen zu ermöglichen. Die Ermessenentscheidung der Arbeitsagentur sei daher nicht zu beanstanden.

(SG Gießen / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©kritchanut/fotolia.com


16.07.2026

DBA-Freistellung schützt nicht vor Hinzurechnung

Auch DBA-freigestellte Beteiligungserträge können eine pauschale Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben in Deutschland auslösen.

weiterlesen
DBA-Freistellung schützt nicht vor Hinzurechnung

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


16.07.2026

Modernisierung für das Recht der Genossenschaften

Genossenschaften sollen schneller gegründet, digital organisiert und besser vor unseriösen Geschäftsmodellen geschützt werden.

weiterlesen
Modernisierung für das Recht der Genossenschaften

Steueboard

Marc Eberhardt


15.07.2026

BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG

Mit Urteil vom 14.01.2026 (II R 35/23) hat der BFH entschieden, dass der pauschale Zinssatz von 5,5% nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG für die Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen auch unter den Bedingungen der Niedrigzinsphase verfassungsgemäß ist.

weiterlesen
BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht