Ein Arbeitsloser, der eine hohe Abfindung erhalten hat, kann keinen Gründungszuschuss verlangen, entschied das Sozialgericht Gießen und bestätigte damit die Ermessensentscheidung der Arbeitsagentur.
Ein Arbeitsloser, der sich selbstständig machen will, kann einen Gründungszuschuss der Arbeitsagentur erhalten. Dieser Zuschuss wird zunächst für 6 Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro pro Monat gezahlt und kann für weitere 9 Monate verlängert werden. Er setzt u.a. voraus, dass der Arbeitslose die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist, dies durch eine fachkundige Stelle bestätigt wird und der Arbeitslose über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit verfügt.
Gründungszuschuss ist Ermessensleistung
Der Gründungszuschuss steht im Ermessen der Arbeitsagentur. Hieran scheiterte ein 59 Jahre alter Mann mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Gießen (Urteil S 14 AL 6/13 vom 29.04.2015). Vor seiner Arbeitslosigkeit hatte der Mann mehr als 30 Jahre bei einem großen Heiztechnikunternehmen gearbeitet. Aufgrund einer Verlagerung des Betriebes wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von etwas mehr als 170.000 Euro brutto aufgelöst. Er stellte einen Antrag auf einen Gründungszuschuss für die Errichtung einer GmbH & Co. KG. Geschäftsidee war der Verkauf und die Reparatur heiztechnischer Austauschteile. Das Gewerbe wurde dann auch angemeldet. Die Firma besteht noch.
Abfindung genügte nach Ansicht der Richter
Die Arbeitsagentur hatte den Antrag abgelehnt, da der Gründer aufgrund seiner Abfindung über genügend finanzielle Ressourcen verfüge. Im Klageverfahren bezog sich der Mann auf eine Aufstellung zur Vermögenslage, aus der hervorging, dass er mit der Abfindung mehrere Kredite abgelöst hatte. Das Sozialgericht wies die Klage dennoch ab: Überbrückungsgeld verfolge den Zweck, den Lebensunterhalt in der ersten Zeit nach der Existenzgründung zu sichern. Der Lebensunterhalt sei aber hier durch die gezahlte Abfindung gesichert gewesen. Der Gründungszuschuss diene nicht dazu, einem Antragsteller die Ablösung von Darlehen zu ermöglichen. Die Ermessenentscheidung der Arbeitsagentur sei daher nicht zu beanstanden.
(SG Gießen / Viola C. Didier)