Das OVG Münster hat entschieden, dass sich eine Unionsbürgerin nicht auf die Arbeitnehmern garantierte Freizügigkeit berufen kann, wenn die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.
Die Antragstellerin, eine rumänische Staatsangehörige, hielt sich seit März 2014 in Duisburg auf. Nachdem sie zunächst versucht hatte, durch Vorlage eines gefälschten Arbeitsvertrages ein Freizügigkeitsrecht geltend zu machen, drohte ihr die Stadt Duisburg mit Bescheid vom 12.05.2015 die Abschiebung in ihr Heimatland an.
Arbeitsverhältnis als Mittel zum Zweck
Daraufhin ging die Antragstellerin ein Arbeitsverhältnis ein, das sie nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung wieder beendete. Auf die Anhörung zu einer erneuten Abschiebungsandrohung legte sie sodann einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Spendensammlerin ab dem 01.07.2016 vor. Auch dieser Tätigkeit ging sie nur für kurze Zeit nach. Im August 2016 wurde eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen, die das VG Düsseldorf in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes bestätigte. Gegen die Entscheidung richtete sich die Beschwerde, mit der die Antragstellerin einen neuen Arbeitsvertrag vorlegte.
Missbräuchliche Berufung auf EU-Recht unzulässig
Das OVG Münster hat die Beschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 28.03.2017, Az. 18 B 274/17). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann die Antragstellerin ein Freizügigkeitsrecht nicht aus dem erneuten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber herleiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sei eine missbräuchliche Berufung auf Normen des Unionsrechts nicht gestattet. Ein derartiger Missbrauch sei hier anzunehmen. Das Verhalten der Antragstellerin könne nur so verstanden werden, dass sie eine Erwerbstätigkeit nur vorübergehend und allein zur Abwendung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausüben wolle. Dies entspreche nicht den Zielen des Freizügigkeitsrechts.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
(OVG Münster, PM vom 04.04.2017 / Viola C. Didier)