05.07.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kein Ersatz für Verluste im Forex-Handel

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Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, inwiefern der Hersteller einer Trading-Software zum Schadensersatz verpflichtet ist. Ein privater Forex-Händler hatte 160.000 Euro verloren.

Wer mittels gemieteter Software im Internet automatisiert mit Finanzprodukten handelt (Forex-Handel), betreibt einen Eigenhandel, wenn er über die grundlegenden Einstellungen für den Einsatz der Software selbst entscheidet. Der Vermieter der Software haftet nicht für entstandene Verluste, wenn er gegenüber dem – durch den Vertrag über das grundsätzlich bestehende Verlustrisiko unterrichteten – Mieter keine weiteren Zusicherungen abgegeben hat. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 30.05.2018 (12 U 95/16) entschieden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger nahm einen Kaufmann auf Schadensersatz für Verluste in Anspruch, die er beim Forex-Handel erlitten hat. Vereinbarungsgemäß stellte der Beklagte dem Kläger im September 2013 eine von ihm entwickelte Software (Expert Advisor) für den automatischen Handel mit Währungen im Devisenmarkt (Forex-Handel) zur Verfügung. Der Vertrag der Parteien sieht eine Beteiligung des Beklagten am Gewinn des Klägers vor und weist auf das Risiko eines Kapitalverlustes hin, der bis zum „Totalverlust“ gehen könne.

Verlust in Höhe von ca. 160.000 Euro

Insgesamt investierte der Kläger 224.000 Euro. Mit dem Geld nahm er unter Einschaltung eines Brokers und unter Nutzung der vom Beklagten zur Verfügung gestellten Software Devisengeschäfte vor. Dazu öffnete und schloss die Software unter Berücksichtigung vom Kläger vorgegebener Einstellungen verschiedene Positionen. Das Vertragsverhältnis der Parteien endete Ende des Jahres 2014. Zu dieser Zeit waren auf dem Konto des Klägers noch 11.000 Euro verblieben. Aus geschlossenen Positionen hatte der Kläger einen Gewinn von ca. 53.000 Euro erzielt. Die bei Vertragsende offenen Positionen ergaben nach der Darstellung des Klägers in der Endabrechnung einen Verlust in Höhe von ca. 160.000 Euro. Diesen Betrag verlangte der Kläger vom Beklagten als Schadenersatz.

Kein Erfolg vor Gericht

Das Schadensersatzbegehren ist erfolglos geblieben. Aus dem Vertragsverhältnis der Parteien stünden dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zu, so der 12. Zivilsenat des OLG Hamm. Nach dem über die Vermietung der Software abgeschlossenen, schriftlichen Vertrag habe dem Beklagten nur die Installation, Überwachung und Aktualisierung der Software oblegen. Die Software habe dann aufgrund ihrer Programmierung und vorgegebener Grundeinstellungen eigenständig Käufe und Verkäufe vorgenommen. Das seien Eigengeschäfte des Klägers. Vertragspflichten habe der Beklagte insoweit nicht verletzt.

(OLG Hamm, PM vom 28.06.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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